Auf Grund des §
3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und §
7a sowie des §
5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in §
7a des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
- *)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. September 2010 zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 233 vom 3.9.2010, S. 27).