Artikel 3 - Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (1. GGVSEBÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der vom 1. Januar 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



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