Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung (3. MilchQuotVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 12 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 sowie des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, sowie des § 16, des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und des § 42 Satz 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 4 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 12 Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1



Die Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar 2010 (BGBl. I S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Bezeichnung der Verordnung und in § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 7, § 10 Absatz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1, § 36, § 37 Absatz 1 Satz 1 und 4, § 39 Absatz 1, § 41 Absatz 1 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „EG-Milchquotenregelung" durch das Wort „EU-Milchquotenregelung" ersetzt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

„Zuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14 § 53".

b)
Nach der Angabe zu § 55 wird die Angabe „Abweichung durch Landesrecht § 56" eingefügt.

c)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 56 bis 58 werden zu den Angaben zu §§ 57 bis 59.

3.
In § 1 werden

a)
die Wörter „des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" und

b)
das Wort „EG-Milchquotenregelung" durch das Wort „EU-Milchquotenregelung"

ersetzt.

4.
In § 8 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 48 Abs. 1" durch die Angabe „§ 48 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Kommt es in dem Übertragungsbereich, der für den Übernehmer maßgeblich ist, an einem oder beiden Übertragungsstellenterminen zu keinem Gleichgewichtspreis, verlängert sich die Übertragungsfrist einmalig um einen Übertragungsstellentermin."

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 1" durch die Angabe „Absatzes 1 Satz 1" ersetzt.

6.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 32 Abs. 1" durch die Angabe „§ 32 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt.

bb)
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „der beiden vorangegangenen Zwölfmonatszeiträume" durch die Wörter „des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums" ersetzt.

b)
In Absatz 6 werden die Wörter „im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr" durch die Wörter „an einem der beiden vorangegangenen Übertragungsstellentermine" ersetzt.

7.
In § 13 Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „nicht innerhalb der" die Wörter „in § 19 Absatz 5 Satz 2 bestimmten" eingefügt.

8.
In § 16 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „den beiden folgenden Zwölfmonatszeiträumen" durch die Wörter „dem folgenden Zwölfmonatszeitraum" ersetzt.

9.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „70 vom Hundert" durch die Angabe „50 vom Hundert" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Absätze 3 bis 6" durch die Angabe „Absätze 3 bis 7" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zweiten" gestrichen.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Übernehmer ist verpflichtet, den zusammen mit der Quote übertragenen Betrieb bis zum Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums weiter für eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 7 zu nutzen. Wird die in Satz 1 genannte Pflicht verletzt, erfolgt eine Einziehung der übertragenen Quote. Die Höhe der Einziehung richtet sich nach dem Verhältnis zwischen dem Zeitraum der Pflichtverletzung und dem in Satz 1 genannten Zeitraum, wobei mit dem Beginn der Pflichtverletzung von einer entsprechenden Verletzung im verbleibenden Zeitraum auszugehen ist. Ist zwischen dem Zeitpunkt der Übertragung und der Ausstellung der zugehörigen Übertragungsbescheinigung eine Weiternutzung im Sinne des Satzes 1 ausgeblieben, beginnt der in Satz 1 genannte Zeitraum mit der Ausstellung der Übertragungsbescheinigung. Satz 1 gilt nicht im Falle der Rückübertragung nach Absatz 2 Satz 2 und 3."

e)
Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

f)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Eine Nutzung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 liegt vor, wenn eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 387/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in ihrer jeweils geltenden Fassung ausgeübt wird."

10.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 für den in § 22 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Zeitraum die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht" durch die Wörter „Weiternutzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1 für den in § 22 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Zeitraum die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht, wenn der Übernehmer nicht im Rahmen des § 27 Absatz 1 die Geltung der Weiternutzungspflicht beantragt" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4; in ihm wird die Angabe „Absätze 1 bis 4" durch die Angabe „Absätze 1 bis 3" ersetzt.

11.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „zweiten" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bei der Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1" durch die Wörter „und vorbehaltlich des § 57 Absatz 5 bei der Weiternutzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „zweiten" gestrichen.

d)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 23 Abs. 5" durch die Angabe „§ 23 Absatz 4" ersetzt.

12.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „vier Jahren" durch die Angabe „zwei Jahren" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „auf die Gesellschaft noch nicht der zweite auf die Übertragung folgende Zwölfmonatszeitraum" durch die Wörter „durch einen Gesellschafter auf die Gesellschaft noch nicht der auf die Übertragung folgende Zwölfmonatszeitraum" ersetzt.

13.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Zwangsweise Übertragung

Die zwangsweise Übertragung einer Quote zur wirtschaftlichen Verwertung insbesondere im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens ist nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsarten möglich, soweit der Inhaber der Quote seine Quote nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt. Die Quote wird insbesondere nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt, wenn der Inhaber der Quote über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen wird."

14.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 32 Abs. 1" durch die Angabe „§ 32 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt.

b)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Sie kann nachrichtlich auch den für den Übertragenden und den Übernehmer zuständigen Käufern übermittelt werden."

15.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die in Satz 1 genannten Quoten zieht das in Satz 1 genannte Hauptzollamt zum 1. April des auf den in Satz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum folgenden Kalenderjahres ein. Eine Übertragung der Quote zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlossen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine Einziehung erfolgt nicht, soweit der Inhaber der Quote

1.
in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum Milch erzeugt und direkt verkauft hat,

2.
bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt wieder Milcherzeuger geworden ist oder

3.
ein in der EU-Milchquotenregelung vorgesehener Ausnahmefall vorliegt.

Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit der Inhaber der Quote die jeweiligen Voraussetzungen unter Beifügung entsprechender Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt mitgeteilt hat."

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „Die Absätze 2 bis 4" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3" ersetzt.

16.
In § 34 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" durch die Angabe „§ 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3" ersetzt.

17.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wechselt der Milcherzeuger denjenigen Käufer, an den er liefert und der damit für die Erhebung der Überschussabgabe zuständig ist, hat er spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Anlieferungen an den neuen Käufer aufnimmt, beim vormaligen Käufer unter Benennung des neuen Käufers eine Bescheinigung zu beantragen, aus der sich die Höhe und der Referenzfettgehalt der Anlieferungsquote, die Höhe der bereits auf diese Quote vorgenommenen Anlieferungen einschließlich deren Fettgehalt und den Zeitpunkt, an dem die noch nicht belieferte Quote bei dem vormaligen Käufer keine Berücksichtigung mehr findet, ergeben. Der vormalige Käufer hat die Bescheinigung innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung dem Milcherzeuger zu übermitteln. Die Bescheinigung ist vom Milcherzeuger unverzüglich nach Erhalt dem neuen Käufer zu übermitteln."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Aufbewahrungspflicht nach § 45 Absatz 2 geht dadurch auf den neuen Käufer über."

18.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „seine Anlieferungsquote" die Wörter „vor dem März eines Zwölfmonatszeitraums" eingefügt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Steht fest, dass die Milchabgabe in einem Zwölfmonatszeitraum nicht zu erheben ist, hat dies das Bundesministerium der Finanzen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben. Auf Grund dieser Bekanntmachung sind die erhobenen Vorauszahlungen unverzüglich auszuzahlen und, soweit der Milcherzeuger nicht darauf verzichtet hat, gestellte Sicherheiten freizugeben."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Erhobene Überschussabgaben und Vorauszahlungen sind vom Käufer im Rahmen seiner Buchführung auf einem gesonderten Konto (Milchabgabenkonto) zu verbuchen."

19.
§ 40 wird wie gefolgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für jeden Milcherzeuger folgende Angaben beizufügen:

1.
Name und Anschrift,

2.
Anlieferungsquote und Referenzfettgehalt,

3.
Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,

4.
eine durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

5.
Höhe einer Unterlieferung oder Überlieferung der Anlieferungsquote,

6.
eine nach § 34 Absatz 1 zugeteilte Anlieferungsquote und

7.
eine nach Anwendung des § 34 Absatz 1 verbleibende Unterlieferung oder Überlieferung."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3; er wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Summen der vor Anwendung des § 34 bestehenden Unterlieferungen und Überlieferungen,".

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
die Summen der im Rahmen des § 34 Absatz 1 und 2 jeweils zugeteilten Anlieferungsquoten,".

cc)
Die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 4; in ihr wird das Wort „sowie" durch das Wort „und" ersetzt.

dd)
Die bisherige Nummer 4 wird neue Nummer 5.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; er wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 3 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgende Angaben beizufügen:

1.
für jeden Milcherzeuger

a)
die in Absatz 2 genannten Angaben, wobei im Rahmen von Absatz 2 Nummer 6 auch die Zuteilung einer Anlieferungsquote nach § 34 Absatz 2 anzugeben ist, und

b)
den Betrag der Überschussabgabe;

2.
eine Übersicht mit

a)
der Anzahl derjenigen Milcherzeuger, die

aa)
ihre Anlieferungsquoten vor der Anwendung des § 34 überschritten haben,

bb)
nach der Anwendung des § 34 Überschussabgabe zahlen müssen, sowie

b)
den Summen der Anlieferungsmengen derjenigen Milcherzeuger, bei denen

aa)
eine positive Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der positiven Fettgehaltskorrekturmenge, und

bb)
eine negative Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der negativen Fettgehaltskorrekturmenge."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5; er wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „gibt für die Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung nach Absatz 2 Muster bekannt" durch die Wörter „kann für die Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung nach Absatz 3 einschließlich der nach den Absätzen 2 und 4 beizufügenden Angaben Muster bekannt geben" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absätzen 2 und 3" durch die Angabe „Absätzen 1 bis 4" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 6.

f)
Der bisherige Absatz 6 wird neuer Absatz 7; in ihm wird in Satz 1 die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.

20.
In § 41 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „hat ihm der andere Käufer diese unverzüglich auszustellen" durch die Wörter „hat ihm diese der andere Käufer auf Antrag unverzüglich zu übermitteln" ersetzt.

21.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im bisherigen Wortlaut wird nach den Wörtern „bisherigen Pachtvertragsparteien" das Wort „schriftlich" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei der Prüfung des während der Pachtdauer geltenden Übertragungsverbots nach § 8 Absatz 3 ist der zum Zeitpunkt der Prüfung größtmögliche Verpächteranspruch auf Übertragung nach Absatz 3 zugrunde zu legen."

b)
Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden, gehen die entsprechenden Quoten auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der übergehenden Quote zu Gunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. Die Festlegung der übergehenden Quote erfolgt unter Berücksichtigung des § 7 Absatz 1, 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung sowie des Absatzes 4. Ist nach Satz 2 die Aufteilung einer Quote zwischen dem Verpächter und dem Pächter vorzunehmen, ist für die Berechnung dieser Aufteilung auf die Höhe der Quote vor einer erstmaligen flächenlosen Quotenübertragung durch den Pächter abzustellen.

(4) Bei der Feststellung, in welcher Höhe eine Quotenübertragung nach Absatz 3 auf den Verpächter erfolgt, sind Quoten, die

1.
der Pächter nach dem 31. März 2000 von einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich erhalten hat oder

2.
dem Pächter vor dem 1. April 2000 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugeteilt worden sind,

nicht zu berücksichtigen."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5.

22.
In § 50 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „darf er bis zum Ende des zweiten auf die Übernahme folgenden Zwölfmonatszeitraums" durch die Wörter „darf er innerhalb eines Kalenderjahres nach der Übernahme" ersetzt.

23.
In § 51 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 1" durch die Angabe „§ 48 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

24.
In § 52 wird die Angabe „§§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 27 bis 29 Absatz 1" ersetzt.

25.
§ 54 Absatz 3 wird aufgehoben.

26.
Nach § 55 wird folgender § 56 eingefügt:

„§ 56 Abweichung durch Landesrecht

Von den Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren in § 2 Absatz 2, §§ 3 und 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3, §§ 16 und 17 Absatz 5, §§ 19, 20 und 24 Absatz 4 sowie §§ 27, 28, 44 und 52 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden."

27.
Der bisherige § 56 wird neuer § 57; er wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2008" durch die Angabe „31. März 2011" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. April 2008" durch die Angabe „1. April 2011" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird zu Absatz 3.

e)
Absatz 5 wird zu Absatz 4 und durch folgende Absätze 4 bis 7 ersetzt:

„(4) Für Übertragungen, für die der am 1. April 2011 stattfindenden Übertragungsstellentermin maßgeblich ist, sind die Bestimmungen der Milchquotenverordnung in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 1 tritt bis zum Ablauf des 31. März 2012 an die Stelle der Weiternutzungspflicht eine Weiterbewirtschaftungspflicht im Sinne des Satzes 2. Der übernommene Betrieb ist in Höhe von mindestens 50 vom Hundert seiner Quote auf den zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Produktionsstätten des Betriebs weiter zur Milcherzeugung zu bewirtschaften. Im Falle einer Verletzung der Weiterbewirtschaftungspflicht richtet sich abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 3 die Höhe der Einziehung nach dem Verhältnis zwischen der Mindestproduktionsmenge und der vermarkteten Menge, wobei die Einziehung und ihre Berechnung für jeden betroffenen Zwölfmonatszeitraum gesondert vorzunehmen sind. § 22 Absatz 4 Satz 4 und 5 sind entsprechend auf die Weiterbewirtschaftungspflicht anzuwenden.

(6) Soweit

1.
Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer ab dem 1. April 2011 geltenden Fassung Beschränkungen, die vor dem 1. April 2011 im Zusammenhang mit der Übertragung oder Nutzung von Quoten bestanden, (vormalige Beschränkungen) verringern oder aufheben und

2.
eine vormalige Beschränkung bezüglich einer einzelnen Übertragung oder Nutzung nicht vor dem 1. April 2011 beendet war,

ist die jeweilige vormalige Beschränkung mit Wirkung ab dem 1. April 2011 verringert oder aufgehoben. Für die Zeit vor dem 1. April 2011 kann eine Verringerung oder Aufhebung nicht geltend gemacht werden. Ist eine vormalige Beschränkung Inhalt einer amtlichen Bescheinigung über eine Quote, steht diese Bescheinigung einer Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen.

(7) Vormalige Beschränkungen im Sinne des Absatzes 6 sind

1.
zeitliche und räumliche Angebotsbeschränkungen im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens,

2.
sachliche Voraussetzungen der Quotenübertragung mit einem Betrieb,

3.
zeitliche Übertragungsbeschränkungen nach der Quotenübertragung mit einem Betrieb,

4.
zeitliche Übertragungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen nach einer Betriebssitzverlagerung,

5.
zeitliche Übertragungsbeschränkungen beim Ausscheiden eines Gesellschafters oder bei der Auflösung einer Gesellschaft und

6.
zeitliche Übertragungsbeschränkungen nach der Ausübung des Übernahmerechts."

28.
Die bisherigen §§ 57 und 58 werden die neuen §§ 58 und 59.


Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Milchquotenverordnung in der von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner