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§ 1 - Sechste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte (6. MarktStrGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.07.1994 BGBl. I S. 1459; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 22.04.1970; FNA: 7840-3-6 Allgemeine Marktordnungsvorschriften

§ 1



(1) Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammengefaßt werden:

KN-CodeErzeugnisse
ex 1001Qualitätsweizen für Backzwecke
ex 1001Qualitätshartweizen (Durum-Weizen) für Ernährungszwecke
ex 1001Qualitätsweizen für Brauzwecke
ex 1002Qualitätsroggen für die Brotherstellung
ex 1003Qualitätsgerste für Brauzwecke
ex 1004Qualitätshafer für Ernährungszwecke
ex 0713Trockene, ausgelöste Erbsen und Bohnen, nicht geschält oder zerkleinert
ex 1204Leinsamen
ex 1205Rapssamen


(2) Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Qualitätsweizen Erntegut von Sorten, die einen Sedimentationswert von mindestens 30 und bei einem Umrechnungsfaktor für Stickstoff von 5,7 einen Rohproteingehalt in der Trockensubstanz von mindestens 12% erreichen; die Fallzahl bei der Auswuchsbestimmung muß mindestens 150 betragen;

2.
Qualitätsroggen Erntegut von Sorten, die ein Mehlamylogramm von mindestens 330 Amylogramm-Einheiten erreichen; die Fallzahl bei der Auswuchsbestimmung muß mindestens 90 betragen;

3.
Qualitätsgerste Erntegut von Sorten, die bei einem Umrechnungsfaktor für Stickstoff von 6,25 einen Rohproteingehalt von höchstens 11,5% und eine Keimfähigkeit ab 15. Oktober von mindestens 98% erreichen; der Vollgerstenanteil muß mindestens 90% betragen;

4.
Qualitätshafer Erntegut von Sorten, die, bezogen auf die Trockensubstanz, einen Spelzengehalt von höchstens 26% und ein Tausendkorngewicht von mindestens 27 g aufweisen;

5.
Qualitätshartweizen Erntegut von Sorten, die, bezogen auf die Trockensubstanz, bei einem Umrechnungsfaktor für Stickstoff von 5,7, einen Rohproteingehalt von mindestens 14% und einen Gelbpigmentgehalt im Grieß von mindestens 0,450 mg/100 g aufweisen;

6.
Qualitätsweizen für Brauzwecke Erntegut von Sorten, die bezogen auf die Trockensubstanz, bei einem Umrechnungsfaktor für Stickstoff von 6,25 einen Rohproteingehalt von höchstens 12% und eine Keimfähigkeit von mindestens 95% erreichen; der Vollkornanteil muß mindestens 90% betragen.