(1) Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§
3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
KN-Code | Erzeugnisse |
ex 1001 | Qualitätsweizen für Backzwecke |
ex 1001 | Qualitätshartweizen (Durum-Weizen) für Ernährungszwecke |
ex 1001 | Qualitätsweizen für Brauzwecke |
ex 1002 | Qualitätsroggen für die Brotherstellung |
ex 1003 | Qualitätsgerste für Brauzwecke |
ex 1004 | Qualitätshafer für Ernährungszwecke |
ex 0713 | Trockene, ausgelöste Erbsen und Bohnen, nicht geschält oder zerkleinert |
ex 1204 | Leinsamen |
ex 1205 | Rapssamen |
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- Qualitätsweizen Erntegut von Sorten, die einen Sedimentationswert von mindestens 30 und bei einem Umrechnungsfaktor für Stickstoff von 5,7 einen Rohproteingehalt in der Trockensubstanz von mindestens 12% erreichen; die Fallzahl bei der Auswuchsbestimmung muß mindestens 150 betragen;
- 2.
- Qualitätsroggen Erntegut von Sorten, die ein Mehlamylogramm von mindestens 330 Amylogramm-Einheiten erreichen; die Fallzahl bei der Auswuchsbestimmung muß mindestens 90 betragen;
- 3.
- Qualitätsgerste Erntegut von Sorten, die bei einem Umrechnungsfaktor für Stickstoff von 6,25 einen Rohproteingehalt von höchstens 11,5% und eine Keimfähigkeit ab 15. Oktober von mindestens 98% erreichen; der Vollgerstenanteil muß mindestens 90% betragen;
- 4.
- Qualitätshafer Erntegut von Sorten, die, bezogen auf die Trockensubstanz, einen Spelzengehalt von höchstens 26% und ein Tausendkorngewicht von mindestens 27 g aufweisen;
- 5.
- Qualitätshartweizen Erntegut von Sorten, die, bezogen auf die Trockensubstanz, bei einem Umrechnungsfaktor für Stickstoff von 5,7, einen Rohproteingehalt von mindestens 14% und einen Gelbpigmentgehalt im Grieß von mindestens 0,450 mg/100 g aufweisen;
- 6.
- Qualitätsweizen für Brauzwecke Erntegut von Sorten, die bezogen auf die Trockensubstanz, bei einem Umrechnungsfaktor für Stickstoff von 6,25 einen Rohproteingehalt von höchstens 12% und eine Keimfähigkeit von mindestens 95% erreichen; der Vollkornanteil muß mindestens 90% betragen.
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§
3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird festgesetzt auf jährlich
- 1.
- 400 Tonnen je Sorte Qualitätsweizen für Backzwecke,
- 2.
- 300 Tonnen je Sorte Qualitätsroggen für die Brotherstellung,
- 3.
- 300 Tonnen je Sorte Qualitätsgerste für Brauzwecke,
- 4.
- 300 Tonnen je Sorte Qualitätshafer für Ernährungszwecke,
- 5.
- 300 Tonnen je Sorte Qualitätshartweizen für Ernährungszwecke,
- 6.
- 400 Tonnen je Sorte Qualitätsweizen für Brauzwecke,
- 7.
- 400 Tonnen Erbsen und Bohnen,
- 8.
- 1.000 Tonnen Raps,
- 9.
- 300 Tonnen Leinsamen.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem der Antragstellung auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft folgenden
- -
- 1. April bei Sommerfrucht,
- -
- 1. Oktober bei Winterfrucht. Abweichend von Satz 1 beginnt das erste Jahr am
- -
- 15. März bei Sommerraps,
- -
- 15. August bei Winterraps.
(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§
6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt auf jährlich jeweils 50% der in §
2 Abs. 1 bezeichneten Mengen. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§
6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- 1.
- die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes) zusammengefaßt werden können, um
- a)
- Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung,
- b)
- Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung,
- c)
- Sojabohnen,
- d)
- Sonnenblumenkerne,
- e)
- Buchweizen,
- f)
- Senfsamen,
- g)
- Hanfsamen
ergänzen und
- 2.
- für diese Erzeugnisse
- a)
- die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes),
- b)
- die Mindestmenge und Mindestdauer von Lieferverträgen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes)
festsetzen.
(Inkrafttreten in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet)