(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
- 1.
- Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes,
- 2.
- Gestaltungsgrundlagen, Medienproduktion, Planung und Kommunikation
statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsaufträge zu analysieren und zu planen,
- b)
- Gestaltungsentwürfe nach typografischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu erstellen,
- c)
- Text-, Grafik- und Bilddaten unter gestalterischen Gesichtspunkten aufzubereiten und zu bearbeiten,
- d)
- Gestaltungsentwürfe nach vorgegebenen Qualitätskriterien auszudrucken;
- 2.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück erstellen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsgrundlagen, Medienproduktion, Planung und Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Kundenanforderungen in Arbeitsaufträge umzusetzen, Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festzulegen,
- b)
- Gestaltungsentwürfe unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundlagen und Normen umzusetzen,
- c)
- Text-, Bild- und Grafikbearbeitung anzuwenden,
- d)
- Daten ausgabegerecht für unterschiedliche Medien aufzubereiten,
- e)
- branchenspezifische Hardware und Software zu nutzen und zu pflegen,
- f)
- Korrekturregeln anzuwenden,
- g)
- Kommunikationsformen, -regeln und -mittel in deutscher und englischer Sprache anzuwenden;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.