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Artikel 3 - Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz (2. FlErwÄndG)

Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Flächenerwerbsverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Ausgleichsleistungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

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