Artikel 4 - Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EGRBEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2011 SGG § 29, § 31, § 46, § 55a (neu), § 57, § 114, § 160, § 183

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 29 Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 angefügt:

„3.
Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

4.
Anträge nach § 55a."

2.
In § 31 Absatz 2 werden nach dem Wort „Vertragsarztrechts" die Wörter „und für Antragsverfahren nach § 55a" und nach dem Wort „ist" das Wort „jeweils" eingefügt.

3.
In § 46 Absatz 1 wird das Wort „Arbeitssuchende" durch das Wort „Arbeitsuchende" ersetzt.

4.
Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

„§ 55a

(1) Auf Antrag ist über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden sind, zu entscheiden.

(2) Den Antrag kann jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Anwendung der Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Er ist gegen die Körperschaft zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Landessozialgericht kann der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle Gelegenheit zur Äußerung binnen einer bestimmten Frist geben. § 75 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Das Landessozialgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, dass die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Landessozialgericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen ist.

(5) Das Landessozialgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Kommt das Landessozialgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner oder der Antragsgegnerin ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(6) Das Landessozialgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist."

5.
Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat."

6.
Nach § 114 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist."

7.
In § 160 Absatz 1 werden nach den Wörtern „eines Landessozialgerichts" die Wörter „und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1" eingefügt und die Wörter „dem Urteil" durch die Wörter „der Entscheidung" ersetzt.

8.
Nach § 183 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EGRBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGRBEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 EGRBEG Inkrafttreten
... 44, Nummer 45 bis 55, Artikel 3 Nummer 4, Nummer 13 (§ 35a), Nummer 25 und Nummer 35, Artikel 4 , 7 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Artikel 8, Artikel 9 sowie Artikel 12 Absatz 2, 4 Nummer 1 Buchstabe ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Artikel 7 ÜVerfBesG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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