Nach §
37 des
Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
9 Absatz 3 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird folgender §
37a eingefügt:
-
- „§ 37a Übergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe
Führt die Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung maßgebenden Beträge durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) dazu, dass keine Monatsrate zu zahlen ist, so ist dies auf Antrag bereits ab dem 1. Januar 2011 zu berücksichtigen."
G. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2082