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Artikel 13 - Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EGRBEG k.a.Abk.)

Artikel 13 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. April 2011 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



 

Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 EGRBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGRBEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 EGRBEG Inkrafttreten
... 12 Absatz 2, 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4, Absatz 6, 8 und Artikel 13 treten am 1. April 2011 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094
Bekanntmachung SGBIINB
... Grund des Artikels 13 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften ...