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Änderung § 4 MPAHSBundV vom 17.03.2026

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§ 4 MPAHSBundV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
§ 4 MPAHSBundV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 16 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zulassung


(Text alte Fassung)

Zum Studium können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes und einen Bachelor- oder einen Diplomabschluss, einen Abschluss eines akkreditierten Bachelorausbildungsgangs an einer Berufsakademie oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen. § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

Zum Studium können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes und einen Bachelor- oder einen Diplomabschluss, einen Abschluss eines akkreditierten Bachelorausbildungsgangs an einer Berufsakademie oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen. § 44 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung)