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Änderung § 10 MPAHSBundV vom 12.01.2016

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§ 10 MPAHSBundV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung
§ 10 MPAHSBundV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Prüfungsamt


(Text alte Fassung)

Für die Organisation und Durchführung der Masterprüfung richtet die Fachhochschule ein Prüfungsamt ein.

(Text neue Fassung)

Für die Organisation und Durchführung der Masterprüfung richtet die Hochschule ein Prüfungsamt ein.


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