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Änderung § 21 MPAHSBundV vom 12.01.2016

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§ 21 MPAHSBundV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung
§ 21 MPAHSBundV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Prüfungsakten, Einsichtnahme


(Text alte Fassung)

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 12, die Masterarbeit, das Protokoll der mündlichen Verteidigung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Masterprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Fachhochschule hat die Prüfungsakten mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 12, die Masterarbeit, das Protokoll der mündlichen Verteidigung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Masterprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. 2 Die Hochschule hat die Prüfungsakten mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Die Studierenden und die Absolventinnen und Absolventen können Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.