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Artikel 5 - Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnlSVG k.a.Abk.)

G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 08.04.2011, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 5 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 8. April 2011 WpDVerOV § 5, § 12, § 14, mWv. 1. Juli 2011 § 5a (neu)

Die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
bei der Erbringung der Anlageberatung:

a)
ob Einschränkungen hinsichtlich der Finanzinstrumente, der Emittenten oder der Wertpapierdienstleistungen, die berücksichtigt werden können, bestehen und

b)
ob bestimmte Finanzinstrumente, Emittenten oder Wertpapierdienstleistungen bevorzugt berücksichtigt werden;".

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011

2.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Informationsblätter

(1) Das nach § 31 Absatz 3a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellende Informationsblatt darf bei nicht komplexen Finanzinstrumenten im Sinne des § 7 nicht mehr als zwei DIN-A4-Seiten, bei allen übrigen Finanzinstrumenten nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten, umfassen. Es muss die wesentlichen Informationen über das jeweilige Finanzinstrument in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass der Kunde insbesondere

1.
die Art des Finanzinstruments,

2.
seine Funktionsweise,

3.
die damit verbundenen Risiken,

4.
die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und

5.
die mit der Anlage verbundenen Kosten

einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann. Das Informationsblatt darf sich jeweils nur auf ein Finanzinstrument beziehen und keine werbenden oder sonstigen, nicht dem vorgenannten Zweck dienenden Informationen enthalten.

(2) Das Informationsblatt kann auch als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat hierfür angemessene Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen und in den nach Satz 1 niederzulegenden Grundsätzen festzulegen, welche Personen mit den Kontroll- und Überwachungshandlungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes betraut sind."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Defizite, die hinsichtlich der Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze und Vorkehrungen im Sinne der Absätze 1 und 2 festgestellt worden sind, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen innerhalb angemessener Zeit zu beheben und Mitarbeiter zu benennen, die für die Behebung der festgestellten Defizite verantwortlich sind."

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Compliance-Beauftragte im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 muss berechtigt sein, geeignete und erforderliche vorläufige Maßnahmen zu treffen, um eine konkrete Gefahr der Beeinträchtigung von Kundeninteressen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen abzuwenden."

d)
In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Sollten die zur Behebung von Defiziten erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 2a nicht innerhalb angemessener Zeit ergriffen und umgesetzt werden, hat der Compliance-Beauftragte die Geschäftsleitung hierüber in Kenntnis zu setzen."

4.
In § 14 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Vertriebsvorgaben im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die zur Umsetzung oder Überwachung getroffenen Maßnahmen, die Erfüllung der Vertriebsvorgaben und die Kriterien zur Überprüfung der Vereinbarkeit der Vertriebsvorgaben mit den Kundeninteressen sowie die Ergebnisse dieser Überprüfung sind ebenfalls aufzuzeichnen."



 

Zitierungen von Artikel 5 Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 AnlSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnlSVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 AnlSVG Inkrafttreten (vom 13.12.2011)
... 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Nummer 14 beschränkt auf § 42e sowie Artikel 5 Nummer 2 treten am 1. Juli 2011 in Kraft. (3) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 25a ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
... und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, werden die Wörter ...