Dem §
4 des
Restrukturierungsfondsgesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921) wird folgender Absatz 6 angefügt:
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„(6) Die Vereinbarung von Abfindungs- oder Entschädigungsansprüchen in Anstellungsverträgen von Organmitgliedern oder in sonstigen Dienstverträgen des übernehmenden Rechtsträgers ist unwirksam, soweit die Vereinbarung Ansprüche auch für den Fall einer Vertragsbeendigung aus Anlass der Übernahme einer Beteiligung des Restrukturierungsfonds, aus Anlass einer Veränderung der Höhe dieser Beteiligung oder aus Anlass der Wahrnehmung von Rechten aus dieser Beteiligung gewähren würde."
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126