Artikel 8 - Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnlSVG k.a.Abk.)

G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 08.04.2011, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 8 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. April 2011 RStruktFG § 4

Dem § 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921) wird folgender Absatz 6 angefügt:

 
„(6) Die Vereinbarung von Abfindungs- oder Entschädigungsansprüchen in Anstellungsverträgen von Organmitgliedern oder in sonstigen Dienstverträgen des übernehmenden Rechtsträgers ist unwirksam, soweit die Vereinbarung Ansprüche auch für den Fall einer Vertragsbeendigung aus Anlass der Übernahme einer Beteiligung des Restrukturierungsfonds, aus Anlass einer Veränderung der Höhe dieser Beteiligung oder aus Anlass der Wahrnehmung von Rechten aus dieser Beteiligung gewähren würde."

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Zitierungen von Artikel 8 Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 AnlSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnlSVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 6 OGAW-IV-UmsG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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