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II. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten des Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und der Auslandsreisekostenverordnung einschließlich der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (BKWidZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 30.03.2011 BGBl. I S. 552 (Nr. 14)
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-14-180 Beamte

II.



Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundeskanzleramtes bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach der Nummer I dieser Anordnung übertragen. Das Bundeskanzleramt behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.