§ 4 Anwendungsbereich
(1) Verpflichtungen und Beschränkungen nach
§ 2 sind zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen
- 1.
- bei der Bundeswehr und bei den verbündeten Streitkräften,
- 2.
- bei Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- 3.
- bei Verbänden und Einrichtungen des Zivilschutzes,
- 4.
- in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung,
- 4a.
- in Ernährungsunternehmen nach § 2 Nummer 6 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
- 5.
- in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden,
- 6.
- in Betrieben der Mineralölversorgung,
- 7.
- in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,
- 8.
- bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG sowie bei Unternehmen, die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind,
- 9.
- bei der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation.
(2)
1Über Absatz 1 hinaus kann die Bundesregierung nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (
§ 3) durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Verpflichtungen und Beschränkungen auch in anderen Bereichen innerhalb des Anwendungsbereichs nach
Artikel 12a Abs. 3, 4 und 6 des Grundgesetzes zulässig sind.
2Die Rechtsverordnung kann den Anwendungsbereich auch einschränken oder abgrenzen.
3Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 28 ASG Anwendung der §§ 14 bis 23 ... die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4 ) freiwillig ein Arbeitsverhältnis begründet, in das ein Wehrpflichtiger verpflichtet ...
§ 29 ASG Ausbildungsveranstaltungen ... die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4 ) für eine Aufgabe verwandt werden sollen, die besondere Kenntnisse und Fertigkeiten ...
§ 30 ASG Bereithaltungsbescheid ... die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4 ) in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden, so kann der Verpflichtungsbescheid nach ...
§ 31 ASG Zumutung von Gefahren ... von Arbeitsleistungen (§ 3) ist ein Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4 ) verpflichtet, bei der Erfüllung von Aufgaben, die Zwecken des Gesetzes dienen, soweit nach ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)
V. v. 30.05.1989 BGBl. I S. 1071; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.11.2004 BGBl. I S. 2902
§ 6 ArbSV Verteilung der Arbeitskräfte ... außerhalb des Anwendungsbereiches des Arbeitssicherstellungsgesetzes (§ 4 des Gesetzes) ausüben, bevor sie auf Personen zurückgreift, die im Anwendungsbereich des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenTelekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Gesetz zur Neuregelung des Rechts zur Sicherstellung der Ernährung in einer Versorgungskrise
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
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