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§ 13 - Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG k.a.Abk.)

G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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§ 13 Verpflichtungsbescheid



(1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu bezeichnen

1.
die gesetzliche Grundlage der Verpflichtung,

2.
die Verpflichtungsbehörde,

3.
den Verpflichteten,

4.
den Arbeitgeber,

5.
die Art der Beschäftigung,

6.
die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen,

7.
Ort und Zeit des Arbeitsantritts,

8.
die voraussichtliche Dauer der Verpflichtung.

Der Verpflichtungsbescheid muß außerdem einen Hinweis auf die Vorschriften zur wirtschaftlichen und sozialen Sicherung des Verpflichteten, eine Rechtsmittelbelehrung und eine Unterrichtung darüber enthalten, daß eine Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden kann.

(2) Der Verpflichtungsbescheid kann Auflagen für den Arbeitgeber, insbesondere zum Schutz des Verpflichteten enthalten.

(3) Der Verpflichtungsbescheid ist schriftlich zu erteilen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie dem bisherigen Arbeitgeber oder Dienstherrn und, bei in Heimarbeit Beschäftigten, dem bisherigen Auftraggeber (Zwischenmeister) zuzustellen, der sie mindestens ein Jahr ausschließlich oder überwiegend beschäftigt hat.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Verpflichtung auch mündlich oder fernmündlich ausgesprochen werden. Sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.



 

Zitierungen von § 13 Arbeitssicherstellungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ASG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ASG Inhalt der Verpflichtung
... den Verpflichtungsbescheid (§ 13 ) wird ein Arbeitsverhältnis ...
§ 28 ASG Anwendung der §§ 14 bis 23
... unzumutbare Belastung zur Folge hätte. Für die Anordnung gelten die §§ 11 und 13 Abs. 3 und 4 ...
§ 32 ASG Verletzung von Sicherstellungsvorschriften
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Auflage nach § 13 Abs. 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 24 Abs. 1 eine Auskunft nicht, ...