Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 22 - Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG k.a.Abk.)

G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
|

§ 22 Rentenversicherung Entgelt und Beiträge



(1) Bei Personen, die während ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, gelten auch die Leistungen nach § 16, welche die laufenden Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis übersteigen, und die Unterschiedsbeträge nach § 17 Abs. 1 als Entgelt, wenn diese Personen bereits im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Für Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, gilt Satz 1 nicht.

(2) Der bisherige Dienstherr oder Arbeitgeber und der Versicherte tragen für die Leistungen nach § 16, welche die laufenden Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis übersteigen, die Pflichtbeiträge zur allgemeinen Rentenversicherung je zur Hälfte und die Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch hierfür bestimmten Verhältnis. Die auf die Unterschiedsbeträge nach § 17 Abs. 1 entfallenden Pflichtbeiträge trägt der Bund.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 22 Arbeitssicherstellungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 ASG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 ASG Anwendung der §§ 14 bis 23
... die Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitnehmers anordnen, daß die §§ 14 bis 23a anzuwenden sind. Dem Antrag soll, solange das bisherige Arbeitsverhältnis besteht, ...