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Änderung § 35 Arbeitssicherstellungsgesetz vom 09.08.2019

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§ 35 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 35 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung


(Text neue Fassung)

§ 35 Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Weisungen erteilen. Er führt insoweit auch die Dienstaufsicht.

(2) Die Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übernimmt die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten. Sie werden ihr vom Bund erstattet.



(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeit Weisungen erteilen. Es führt insoweit auch die Dienstaufsicht.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten. Sie werden ihr vom Bund erstattet.

(heute geltende Fassung)