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Zweiter Abschnitt - Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG k.a.Abk.)

G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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Zweiter Abschnitt Beschränkung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten

§ 7 Zustimmungsbedürftigkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses



(1) Arbeitnehmer und private Arbeitgeber im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) bedürfen nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Zustimmung der Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit hat der Beendigung zuzustimmen, sofern durch sie die Sicherstellung von Arbeitsleistungen nicht beeinträchtigt wird oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. § 1 ist zu beachten.

(2) Durch die Zustimmung wird nicht über die arbeitsrechtliche Berechtigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschieden.


§ 8 Ausnahmen von der Zustimmungsbedürftigkeit



(1) Eine Zustimmung nach § 7 ist nicht erforderlich

1.
bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit, wenn die Zeit abgelaufen ist,

2.
bei gelegentlichen Dienstleistungen oder Beschäftigungen gegen geringfügiges Entgelt, die der Krankenversicherungspflicht nicht unterliegen.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmter Betriebe und Bereiche von der Verpflichtung befreien, vor Lösung eines Arbeitsverhältnisses die Zustimmung der Agentur für Arbeit einzuholen. Die Befreiung ist dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat (Personalrat) schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat sie den Arbeitnehmern auf betriebsübliche Weise bekanntzumachen. Die Befreiung kann befristet und für bestimmte Betriebsabteilungen erteilt werden; sie ist jederzeit widerruflich.


§ 9 Zustimmungsverfahren



(1) Die Zustimmung zu der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist von dem Vertragsteil, der die Beendigung beabsichtigt, bei der Agentur für Arbeit schriftlich zu beantragen, in deren Bezirk seine Dienststelle oder sein Betrieb liegt; für das fahrende Personal der See- und Binnenschiffahrt ist in dringenden Fällen auch die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Schiff liegt.

(2) Die Zustimmung soll beiden Teilen schriftlich mitgeteilt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Ablehnung des Antrags nicht binnen zwei Wochen, im Falle der außerordentlichen Kündigung binnen einer Woche nach seinem Eingang bei der Agentur für Arbeit dem Antragsteller zugegangen ist.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen.