§ 10 - Drucker-Ausbildungsverordnung (DruckerAusbV)

V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 570 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-66 Berufliche Bildung

§ 10 Prüfung der Zusatzqualifikation



(1) Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen der Abschluss- oder Gesellenprüfung gesondert geprüft, wenn die in der Anlage Abschnitt B Nummer 2 enthaltenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend vermittelt worden sind.

(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.

(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(4) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung der Zusatzqualifikation ist eine gesonderte Bescheinigung zu erteilen.



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