Das
Freizügigkeitsgesetz/EU vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Speichermedium" durch die Wörter „Speicher- und Verarbeitungsmedium" ersetzt.
- 2.
- Nach § 11 Absatz 1 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„§ 78 des Aufenthaltsgesetzes ist für die Ausstellung von Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 tragen die Bezeichnung „Aufenthaltskarte (Familienangehöriger EU)" und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 die Bezeichnung „Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU)". Für Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 wird in der Zone für das automatische Lesen anstelle der Abkürzungen nach § 78 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung „AF" verwandt. Unter den Voraussetzungen des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes können Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 auf einem einheitlichen Vordruck ausgestellt werden. Für Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 gilt § 105b des Aufenthaltsgesetzes entsprechend."
abweichendes Inkrafttreten am 16.04.2011
- 3.
- Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Ausstellung von Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 entsprechend § 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Einzelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes und Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis entsprechend § 34 Nummer 5 bis 7 des Personalausweisgesetzes festzulegen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
Eingangsformel 8. AufenthVÄndV ... ist, und - des § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) eingefügt worden ist, in Verbindung ...
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Eingangsformel 6. AufenthVÄndV ... 1346), - des § 11 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in Verbindung ... worden ist, und - des § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) eingefügt worden ist, in Verbindung ...
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.06.2011 BGBl. I S. 1266