Die
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 835 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von §
850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verursacht."
- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- 2.
- § 850k wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist des § 835 Absatz 4 nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf."
- bb)
- In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Sätze 1 und 2" durch die Wörter „Sätze 1 bis 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 666