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§ 2 - Leerverkaufs-Anzeigeverordnung (LAnzV)

V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 636 (Nr. 17); aufgehoben durch § 7 V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 386
Geltung ab 16.04.2011; FNA: 4110-4-15 Börsenvorschriften
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§ 2 Inhalt der Erstanzeige



1Die Anzeigen nach § 30h Absatz 2 Satz 3 und § 30j Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes haben die folgenden Angaben zu enthalten:

1.
die deutlich hervorgehobene Überschrift „Anzeige von Tätigkeiten nach § 30h Absatz 2 Satz 1 und § 30j Absatz 3 Satz 1 WpHG",

2.
die Firma und die Anschrift des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder vergleichbaren Unternehmens mit Sitz im Ausland,

3.
den Namen, die Anschrift, die Telefon- und Telefaxnummer sowie die E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners,

4.
das Datum der Übersendung der Anzeige,

5.
ob eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, nach § 30h Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 30j Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll sowie

6.
die Bezeichnung sämtlicher

a)
Aktien im Sinne des § 30h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich derer eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll, unter Angabe der jeweiligen internationalen Kennnummer (ISIN) und des Datums, ab dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,

b)
Schuldtitel im Sinne des § 30h Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich derer eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll, unter Angabe der jeweiligen ISIN und des Datums, ab dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, und

c)
1Kreditderivate im Sinne des § 30j Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich derer eine Tätigkeit nach § 30j Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll, unter Angabe der jeweiligen ISIN und des Datums, ab dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll sowie unter Benennung der jeweiligen Referenzverbindlichkeit nach § 30j Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes. 2Soweit für das jeweilige Kreditderivat keine ISIN existiert, ist an deren Stelle die Art des Kreditderivates anzugeben.

2Änderungen der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 2 LAnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LAnzV Art und Form der Anzeige
... Anzeigen nach § 2 sind der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich unter Nutzung des auf der Internetseite der ... Zusätzlich ist der Bundesanstalt eine elektronische Version der Anzeige nach § 2 , nebst einer Aufstellung der nach § 2 Nummer 6 mitzuteilenden Wertpapiere im ... eine elektronische Version der Anzeige nach § 2, nebst einer Aufstellung der nach § 2 Nummer 6 mitzuteilenden Wertpapiere im Comma-Separated-Values-Format (CSV-Format), unter Nutzung ...
§ 4 LAnzV Änderungs- und Bestandsanzeigen
... Änderungen in Bezug auf die Angaben nach § 2 Satz 1 Nummer 6 sind der Bundesanstalt unverzüglich nach Ablauf desjenigen Quartals, in dem ... ist als „Änderungsanzeige" zu bezeichnen und muss die Angaben nach § 2 enthalten. (2) Sofern innerhalb eines Quartals keine Änderungen im Vergleich zur ... eingetreten sind, so ist die Aktualität der bereits übermittelten Angaben nach § 2 Satz 1 Nummer 6 unverzüglich nach Ablauf jeden Quartals schriftlich zu bestätigen ...