§ 1 Absatz 1 der Wahrnehmungsverordnung vom
14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 5 werden nach den Wörtern „das Patent wegen" die Wörter „Verzichts des Patentinhabers oder wegen" eingefügt.
- 2.
- Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
- „13.
- formelle Bearbeitung internationaler Anmeldungen, soweit das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt oder als Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag tätig wird, einschließlich der Feststellung, dass die Wirkung der internationalen Anmeldung als vorschriftsmäßige nationale Anmeldung für Deutschland gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffer iii oder gemäß Artikel 39 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrags beendet ist, sowie der Mitteilung, dass die frühere Anmeldung wegen Inanspruchnahme einer inländischen Priorität gemäß Artikel III § 4 Absatz 3 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen als zurückgenommen gilt;".
- 3.
- Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten
V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18