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§ 19 - De-Mail-Gesetz (DeMailG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 666 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 03.05.2011; FNA: 206-4 Öffentliche Informationstechnik
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§ 19 Gleichstellung ausländischer Dienste



(1) Vergleichbare Dienste aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den Diensten eines akkreditierten Diensteanbieters, mit Ausnahme solcher Dienste, die mit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verbunden sind, gleichgestellt, wenn ihre Anbieter dem § 18 gleichwertige Voraussetzungen erfüllen, diese gegenüber einer zuständige Stelle nachgewiesen sind und das Fortbestehen der Erfüllung dieser Voraussetzungen durch eine in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat bestehende Kontrolle gewährleistet wird.

(2) 1Die Prüfung der Gleichwertigkeit des ausländischen Diensteanbieters nach Absatz 1 obliegt der zuständigen Behörde. 2Die Gleichwertigkeit ausländischer Diensteanbieter ist gegeben, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass im Herkunftsland des jeweiligen Diensteanbieters

1.
die Sicherheitsanforderungen an Diensteanbieter,

2.
die Prüfungsmodalitäten für Diensteanbieter sowie die Anforderungen an die für die Prüfung der Dienste zuständigen Stellen und

3.
das Kontrollsystem

eine gleichwertige Sicherheit bieten.

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Zitierungen von § 19 De-Mail-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 DeMailG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeMailG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DeMailG Postfach- und Versanddienst (vom 01.01.2024)
...  (6) Der akkreditierte Diensteanbieter mit Ausnahme der Diensteanbieter nach § 19 ist verpflichtet, elektronische Nachrichten nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der ...
§ 21 DeMailG Informationspflicht
... Namen der akkreditierten Diensteanbieter sowie der ausländischen Diensteanbieter nach § 19 jeweils unter Angabe der ausschließlich für die De-Mail-Dienste verwendeten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
... der Gleichwertigkeit ausländischer Diensteanbieter nach § 19 Ab- satz 2 De-Mail-G durch das BSI nach Zeitaufwand  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

De-Mail-Kostenverordnung (De-Mail-KostV)
V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 267; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 8 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
§ 1 De-Mail-KostV Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
...  3. Bestätigung der Gleichwertigkeit ausländischer Diensteanbieter nach § 19 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes und 4. (Teil-)Untersagung des Betriebs nach § 20 ...