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Änderung § 24 De-Mail-Gesetz vom 01.10.2019

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§ 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 7 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Gebühren und Auslagen erheben zur Deckung des Verwaltungsaufwands

1. die zuständige Behörde für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 17, 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 sowie

2. der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Erteilung des Zertifikats nach § 18 Absatz 3 Nummer 4.

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 und die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei Fest- oder Zeitgebühren vorzusehen. 2 In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes geregelt werden. 3 Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen können zugelassen werden.



 
(heute geltende Fassung)