Änderung § 15 De-Mail-Gesetz vom 01.12.2021

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Datenschutz


(Text alte Fassung)

1 Der akkreditierte Diensteanbieter darf personenbezogene Daten des Nutzers eines De-Mail-Kontos nur verarbeiten, soweit dies zur Bereitstellung der De-Mail-Dienste und deren Durchführung erforderlich ist; im Übrigen gelten die Regelungen des Telemediengesetzes, des Telekommunikationsgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes. 2 Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieser Gesetze gelten ergänzend zu der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

1 Der akkreditierte Diensteanbieter darf personenbezogene Daten des Nutzers eines De-Mail-Kontos nur verarbeiten, soweit dies zur Bereitstellung der De-Mail-Dienste und deren Durchführung erforderlich ist; im Übrigen gelten die Regelungen des Telemediengesetzes, des Telekommunikationsgesetzes, des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes. 2 Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieser Gesetze gelten ergänzend zu der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

 



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