Änderung § 24 De-Mail-Gesetz vom 15.08.2013

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§ 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Gebühren und Auslagen


(1) Gebühren und Auslagen erheben zur Deckung des Verwaltungsaufwands

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die zuständige Behörde für Amtshandlungen nach den §§ 17, 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 sowie

(Text neue Fassung)

1. die zuständige Behörde für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 17, 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 sowie

2. der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Erteilung des Zertifikats nach § 18 Absatz 3 Nummer 4.

vorherige Änderung

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 und die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, vorzusehen. 2 In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von § 10 des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. 3 Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen können zugelassen werden.



(2) 1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 und die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei Fest- oder Zeitgebühren vorzusehen. 2 In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes geregelt werden. 3 Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen können zugelassen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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