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Synopse aller Änderungen des De-Mail-Gesetz am 01.10.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2019 durch Artikel 3 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DeMailG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 7 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 De-Mail-Dienste
    § 2 Zuständige Behörde
Abschnitt 2 Pflichtangebote und optionale Angebote des Diensteanbieters
    § 3 Eröffnung eines De-Mail-Kontos
    § 4 Anmeldung zu einem De-Mail-Konto
    § 5 Postfach- und Versanddienst
    § 6 Identitätsbestätigungsdienst
    § 7 Verzeichnisdienst
    § 8 Dokumentenablage
Abschnitt 3 De-Mail-Dienste-Nutzung
    § 9 Aufklärungs- und Informationspflichten
    § 10 Sperrung und Auflösung des De-Mail-Kontos
    § 11 Einstellung der Tätigkeit
    § 12 Vertragsbeendigung
    § 13 Dokumentation
    § 14 Jugend- und Verbraucherschutz
    § 15 Datenschutz
    § 16 Auskunftsanspruch
Abschnitt 4 Akkreditierung
    § 17 Akkreditierung von Diensteanbietern
    § 18 Voraussetzungen der Akkreditierung; Nachweis
    § 19 Gleichstellung ausländischer Dienste
Abschnitt 5 Aufsicht
    § 20 Aufsichtsmaßnahmen
    § 21 Informationspflicht
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
    § 22 Ausschuss De-Mail-Standardisierung
    § 23 Bußgeldvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 24 Gebühren und Auslagen
(Text neue Fassung)

    § 24 (aufgehoben)
    § 25 Verfahren über eine einheitliche Stelle
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Gebühren und Auslagen




§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Gebühren und Auslagen erheben zur Deckung des Verwaltungsaufwands

1. die zuständige Behörde für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 17, 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 sowie

2. der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Erteilung des Zertifikats nach § 18 Absatz 3 Nummer 4.

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 und die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei Fest- oder Zeitgebühren vorzusehen. 2 In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes geregelt werden. 3 Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen können zugelassen werden.



 

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