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Synopse aller Änderungen des De-Mail-Gesetz am 01.10.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2019 durch Artikel 3 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DeMailG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 7 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 De-Mail-Dienste § 2 Zuständige Behörde Abschnitt 2 Pflichtangebote und optionale Angebote des Diensteanbieters § 3 Eröffnung eines De-Mail-Kontos § 4 Anmeldung zu einem De-Mail-Konto § 5 Postfach- und Versanddienst § 6 Identitätsbestätigungsdienst § 7 Verzeichnisdienst § 8 Dokumentenablage Abschnitt 3 De-Mail-Dienste-Nutzung § 9 Aufklärungs- und Informationspflichten § 10 Sperrung und Auflösung des De-Mail-Kontos § 11 Einstellung der Tätigkeit § 12 Vertragsbeendigung § 13 Dokumentation § 14 Jugend- und Verbraucherschutz § 15 Datenschutz § 16 Auskunftsanspruch Abschnitt 4 Akkreditierung § 17 Akkreditierung von Diensteanbietern § 18 Voraussetzungen der Akkreditierung; Nachweis § 19 Gleichstellung ausländischer Dienste Abschnitt 5 Aufsicht § 20 Aufsichtsmaßnahmen § 21 Informationspflicht Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 22 Ausschuss De-Mail-Standardisierung § 23 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) § 24 Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung) § 24 (aufgehoben) |
§ 25 Verfahren über eine einheitliche Stelle | |
§ 24 Gebühren und Auslagen | § 24 (aufgehoben) |
(1) Gebühren und Auslagen erheben zur Deckung des Verwaltungsaufwands 1. die zuständige Behörde für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 17, 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 sowie 2. der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Erteilung des Zertifikats nach § 18 Absatz 3 Nummer 4. (2) 1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 und die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei Fest- oder Zeitgebühren vorzusehen. 2 In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes geregelt werden. 3 Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen können zugelassen werden. |
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