Synopse aller Änderungen des De-Mail-Gesetz am 10.07.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Juli 2026 durch Artikel 4 des BürokAbBMIG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DeMailG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 De-Mail-Dienste
    § 2 Zuständige Behörde
Abschnitt 2 Pflichtangebote und optionale Angebote des Diensteanbieters
    § 3 Eröffnung eines De-Mail-Kontos
    § 4 Anmeldung zu einem De-Mail-Konto
    § 5 Postfach- und Versanddienst
    § 6 Identitätsbestätigungsdienst
    § 7 Verzeichnisdienst
    § 8 Dokumentenablage
Abschnitt 3 De-Mail-Dienste-Nutzung
    § 9 Aufklärungs- und Informationspflichten
    § 10 Sperrung und Auflösung des De-Mail-Kontos
    § 11 Einstellung der Tätigkeit
    § 12 Vertragsbeendigung
    § 13 Dokumentation
    § 14 Jugend- und Verbraucherschutz
    § 15 Datenschutz
    § 16 Auskunftsanspruch
Abschnitt 4 Akkreditierung
    § 17 Akkreditierung von Diensteanbietern
    § 18 Voraussetzungen der Akkreditierung; Nachweis
    § 19 Gleichstellung ausländischer Dienste
Abschnitt 5 Aufsicht
    § 20 Aufsichtsmaßnahmen
    § 21 Informationspflicht
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
    § 22 Ausschuss De-Mail-Standardisierung
    § 23 Bußgeldvorschriften
    § 24 (aufgehoben)
    § 25 Verfahren über eine einheitliche Stelle
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 26 Außerkrafttreten

§ 17 Akkreditierung von Diensteanbietern


(1) 1 Diensteanbieter, die De-Mail-Dienste anbieten wollen, müssen sich auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen. 2 Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Diensteanbieter nachweist, dass er die Voraussetzungen nach § 18 erfüllt und wenn die Ausübung der Aufsicht über den Diensteanbieter durch die zuständige Behörde gewährleistet ist. 3 Akkreditierte Diensteanbieter erhalten ein Gütezeichen der zuständigen Behörde. 4 Das Gütezeichen dient als Nachweis für die umfassend geprüfte technische und administrative Sicherheit der De-Mail-Dienste. 5 Sie dürfen sich als akkreditierte Diensteanbieter bezeichnen. 6 Nur akkreditierte Diensteanbieter dürfen sich im Geschäftsverkehr auf die nachgewiesene Sicherheit berufen und das Gütezeichen führen. 7 Weitere Kennzeichnungen können akkreditierten Diensteanbietern vorbehalten sein.

(2) Über den Antrag nach § 17 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Akkreditierung ist nach wesentlichen Veränderungen, spätestens jedoch nach drei Jahren zu erneuern.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26 (neu)




§ 26 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

 


Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.




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