| a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 De-Mail-Dienste § 2 Zuständige Behörde Abschnitt 2 Pflichtangebote und optionale Angebote des Diensteanbieters § 3 Eröffnung eines De-Mail-Kontos § 4 Anmeldung zu einem De-Mail-Konto § 5 Postfach- und Versanddienst § 6 Identitätsbestätigungsdienst § 7 Verzeichnisdienst § 8 Dokumentenablage Abschnitt 3 De-Mail-Dienste-Nutzung § 9 Aufklärungs- und Informationspflichten § 10 Sperrung und Auflösung des De-Mail-Kontos § 11 Einstellung der Tätigkeit § 12 Vertragsbeendigung § 13 Dokumentation § 14 Jugend- und Verbraucherschutz § 15 Datenschutz § 16 Auskunftsanspruch Abschnitt 4 Akkreditierung § 17 Akkreditierung von Diensteanbietern § 18 Voraussetzungen der Akkreditierung; Nachweis § 19 Gleichstellung ausländischer Dienste Abschnitt 5 Aufsicht § 20 Aufsichtsmaßnahmen § 21 Informationspflicht Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 22 Ausschuss De-Mail-Standardisierung § 23 Bußgeldvorschriften § 24 (aufgehoben) § 25 Verfahren über eine einheitliche Stelle | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 26 Außerkrafttreten |
§ 17 Akkreditierung von Diensteanbietern | |
(1) 1 Diensteanbieter, die De-Mail-Dienste anbieten wollen, müssen sich auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen. 2 Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Diensteanbieter nachweist, dass er die Voraussetzungen nach § 18 erfüllt und wenn die Ausübung der Aufsicht über den Diensteanbieter durch die zuständige Behörde gewährleistet ist. 3 Akkreditierte Diensteanbieter erhalten ein Gütezeichen der zuständigen Behörde. 4 Das Gütezeichen dient als Nachweis für die umfassend geprüfte technische und administrative Sicherheit der De-Mail-Dienste. 5 Sie dürfen sich als akkreditierte Diensteanbieter bezeichnen. 6 Nur akkreditierte Diensteanbieter dürfen sich im Geschäftsverkehr auf die nachgewiesene Sicherheit berufen und das Gütezeichen führen. 7 Weitere Kennzeichnungen können akkreditierten Diensteanbietern vorbehalten sein. (2) Über den Antrag nach § 17 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. | |
| (3) Die Akkreditierung ist nach wesentlichen Veränderungen, spätestens jedoch nach drei Jahren zu erneuern. | |
§ 26 (neu) | § 26 Außerkrafttreten |
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. | |