Das
Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel
23 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Eine Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1 des
Wehrpflichtgesetzes ist nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und im Oktober eines jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen."
- 2.
- § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
Bis zum 30. September 2011 gilt § 18 Absatz 7 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die öffentliche Bekanntmachung bis zum 31. August erfolgt."
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730