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§ 16 - Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)

Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 03.05.2011, § 17 Abs. 3 ab 01.07.2011; FNA: 2173-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 16 Übertragung von Aufgaben



1Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden. 2Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.

 
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