Änderung § 18 BFDG vom 01.01.2019

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§ 18 BFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 18 BFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug


(Text neue Fassung)

§ 18 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts


vorherige Änderung

(1) 1 Ein Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug liegt vor, wenn die Tätigkeitsbeschreibung eines Einsatzplatzes einen Bezug zur Unterstützung von Asylberechtigten, Personen mit internationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) oder Asylbewerbern erkennen lässt oder wenn ein Asylberechtigter, eine Person mit internationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder ein Asylbewerber, bei dem ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, diesen absolviert. 2 Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.

(2) Freiwillige können einen Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug auch dann als Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, wenn sie abweichend von § 2 Nummer 2
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) 1 Abweichend von § 4 Absatz 3 bis 5 werden Freiwillige, die ihren Dienst auf einem Einsatzplatz mit Flüchtlingsbezug leisten, pädagogisch besonders begleitet. 2 Diese Begleitung kann außer
durch Seminare auch durch andere geeignete Bildungs- und Begleitmaßnahmen erfolgen.

(4) 1 Abweichend von § 6 Absatz
1 können Freiwillige, deren Einsatzplatz einen Flüchtlingsbezug im Sinne von Absatz 1 aufweist, von ihrer anerkannten Einsatzstelle in eine andere gemeinwohlorientierte, nicht im Sinne dieses Gesetzes anerkannte Einrichtung mit Flüchtlingsbezug entsendet werden. 2 Hierzu bedarf es der Aufklärung des oder der Freiwilligen über diesen Umstand und der Zustimmung der oder des zu entsendenden Freiwilligen.

(5) Die Vereinbarung nach
§ 8 muss bei einem Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug auch die Art und den Umfang der nach Absatz 3 vorgesehenen pädagogischen Begleitung enthalten.

(6) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend regelt
in Ergänzung von § 17 Absatz 3 durch eine Richtlinie den Zuschuss für den Aufwand, der durch die pädagogische Begleitung nach Absatz 3 verursacht wird.



Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

(heute geltende Fassung) 



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