Änderung § 13 BFDG vom 01.01.2024

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§ 13 BFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 13 BFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher, arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger Bestimmungen


(1) Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Soweit keine ausdrückliche sozialversicherungsrechtliche Regelung vorhanden ist, finden auf den Bundesfreiwilligendienst die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten. 2 Im Übrigen sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:

1. § 3 der Sonderurlaubsverordnung,

(Text alte Fassung)

2. § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungsgesetzes,

(Text neue Fassung)

2. § 87 Absatz 4 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,

3. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr,

4. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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