Änderung § 12 BFDG vom 26.11.2019

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§ 12 BFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 12 BFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Datenschutz


(Text alte Fassung)

1 Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 2 erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2 Die Daten sind nach Abwicklung des Bundesfreiwilligendienstes zu löschen.

(Text neue Fassung)

1 Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2 Die Daten sind nach Abwicklung des Bundesfreiwilligendienstes zu löschen.




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