Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
12 Absatz 8 des Gesetzes vom
24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetz" die Wörter „, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" eingefügt.
- 2.
- In § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetzes" die Wörter „oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes" eingefügt.
- 3.
- § 344 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr" durch die Wörter „einen Freiwilligendienst" ersetzt und nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetzes" die Wörter „oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienst" die Wörter „oder der Bundesfreiwilligendienst" eingefügt.
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202