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§ 9 - Augenoptiker-Ausbildungsverordnung (AugenoptAusbV)

V. v. 26.04.2011 BGBl. I S. 698 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-109 Handwerk im Allgemeinen

§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.