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Anlage - Augenoptiker-Ausbildungsverordnung (AugenoptAusbV)

V. v. 26.04.2011 BGBl. I S. 698 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-109 Handwerk im Allgemeinen

Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Brillengläser bearbeiten
und einfassen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Art und Ausführung von Brillengläsern unterscheiden
b) Lieferqualität rohkantiger Brillengläser prüfen
c) optische Wirkungen von Brillengläsern messen und Be-
zugspunkte ermitteln, Zentriermaße für Einstärkengläser
ermitteln, Gläser zentrieren und für die Randbearbeitung
vorbereiten
d) Brillengläser manuell und maschinell formgebend bear-
beiten und in Vollrandbrillenfassungen einsetzen
e) Einstärkengläser nach Anfertigung auf Einhaltung der
vorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und
ausrichten
16 
f) Zentriermaße für Mehrstärkengläser ermitteln, Gläser
zentrieren und für die Randbearbeitung vorbereiten
g) Brillengläser rillen, bohren, feilen, fräsen, polieren und in
randlose Brillen montieren
h) optische Wirkungen von Mehrstärken- und Sonder-
gläsern messen sowie den Bezugspunkt anzeichnen
i) Mehrstärken- und Sondergläser nach Anfertigung auf
Einhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen
prüfen und ausrichten
 15
2Werkzeuge und
Maschinen pflegen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Werkzeuge, Messgeräte und Bearbeitungsmaschinen
reinigen
b) Störungen an Messgeräten und Bearbeitungsmaschinen
feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung der Stö-
rungen einleiten
c) Betriebsstoffe, insbesondere Schmier-, Kühl-, Schleif-
und Reinigungsmittel einsetzen und der umweltgerech-
ten Entsorgung zuführen
3 
3Brillen modifizieren und
instand setzen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Schäden an Brillen beurteilen, Reparaturaufwand und
Kosten ermitteln
b) Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge unter Berücksich-
tigung der Werkstoffe auswählen
c) Fassungsteile manuell und maschinell fertigen, modifizie-
ren, reparieren und austauschen
10 
4Brillengläser,
Kontaktlinsen und
vergrößernde Sehhilfen
nach optischen
Eigenschaften und
Wirkungen beurteilen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Einstärkengläser nach optischen Eigenschaften auswäh-
len
b) Beschichtungen und andere Oberflächenveredelungen
von Brillengläsern hinsichtlich ihrer Wirkungen unter-
scheiden
c) Abbildungsfehler bei Einstärkengläsern unterscheiden
und deren Auswirkungen berücksichtigen
d) Hauptschnittwirkungen torischer Brillengläser bestimmen
e) objekt- und bildseitigen Scheitelbrechwert messen
f) sphäro-zylindrische Kombination umrechnen
19 
  g) Mehrstärken- und Sondergläser nach optischen Eigen-
schaften auswählen
h) Abbildungsfehler bei Mehrstärken- und Sondergläsern
unterscheiden und deren Auswirkungen berücksichtigen
i) prismatische Brillengläser messen
j) Filter- und Schutzgläser Verwendungszwecken zuordnen
k) Kontaktlinsen nach Werkstoffeigenschaften unterschei-
den und Auswirkungen der Kontaktlinsenkorrektur beur-
teilen
l) Aufbau und Eigenschaften vergrößernder Sehhilfen un-
terscheiden
 15
5Kundenspezifische
Sehanforderungen
ermitteln und Kunden
beraten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
5.1Korrektionsbedarf
ermitteln
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5.1)
a) Korrektionsbedarf unter Berücksichtigung von Visus,
Anatomie und Physiologie, insbesondere bei Myopie, Hy-
peropie, Astigmatismus und Presbyopie analysieren
b) bei der Auswahl von Sehhilfen sehleistungsvermindernde
Augenerkrankungen berücksichtigen
c) ungestörtes Binokularsehen erklären und Abweichungen
unterscheiden
 14
5.2 Kunden beraten und
Dienstleistungen
anbieten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5.2)
a) Kundenwünsche und Verwendungszweck der Sehhilfe im
Verkaufsgespräch ermitteln
b) Dienstleistungen zur Augenglasbestimmung, Kontaktlin-
senanpassung und anderen Sehtests erklären
c) Kundenwünsche mit fachlichen Erfordernissen abstim-
men, Brillenfassungen und Brillengläser unter ästheti-
schen und anatomischen Gesichtspunkten auswählen
d) Kunden über Glastyp, Werkstoff, Oberflächenveredelung
und Farbgebung von Brillengläsern beraten
e) Informationsmedien, insbesondere für die Glas- und Fas-
sungsberatung einsetzen
f) Kundendaten unter Berücksichtigung des Datenschutzes
dokumentieren
14 
g) Anwendungsbereiche und Korrektionsmöglichkeiten von
Brillengläsern, Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhil-
fen erklären
h) Eigenschaften von Werkstoffen und Pflegemitteln für
Kontaktlinsen unterscheiden und im Hinblick auf ihren
Verwendungszweck beurteilen
i) Notwendigkeit der Kontaktlinsenpflege begründen; Pfle-
gemittel und deren Eigenschaften erklären
j) Preise ermitteln und dem Kunden erklären
 14
6 Brillen optisch und
anatomisch anpassen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Brillenfassungen nach anatomischen Gegebenheiten be-
arbeiten und voranpassen
6 
b) optische und physiologisch bedingte Auswirkungen von
Korrektionsmitteln einschätzen
c) Zentrierdaten ermitteln und Brillengläser nach unter-
schiedlichen Zentrierforderungen zentrieren
d) Zentrierung von Brillen kontrollieren
 6
7 Sehhilfen abgeben
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a) Endanpassung von Brillen vornehmen
b) Kunden in Handhabung, Gebrauch und Pflege von Seh-
hilfen einweisen
c) auf die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen hinweisen
8 
d) auf mögliche Auswirkungen der Sehhilfe, insbesondere
auf den Seheindruck hinweisen, deren Bedeutung ein-
schätzen und erforderliche Maßnahmen veranlassen
 4
8 Waren verkaufen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a) Wareneingänge erfassen und nach Beschaffenheit, Art,
Menge und Preis gemäß Bestellung überprüfen
b) Waren sachgerecht lagern, pflegen und präsentieren
c) Einsatz und Anwendungen von Waren erläutern und Wa-
ren verkaufen
2 
d) Bestellungen vorbereiten und durchführen
e) Mängel erfassen, beurteilen, dokumentieren und rekla-
mieren
f) Kundenreklamationen entgegennehmen und bearbeiten
 4
9Rechnungswesen und
Kalkulation durchführen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9)
a) betriebliche Kostenfaktoren beachten und kostenbe-
wusst handeln
b) Kalkulationen nach Vorgaben durchführen
c) Zahlungsvorgänge abwickeln
d) Mahnungen vorbereiten
 6


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
tern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-
greifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
und rationelle
Energieverwendung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5Arbeitsabläufe
planen; Technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
a) Arbeitsplatz einrichten
b) Arbeitsschritte planen, Ergebnisse beurteilen und doku-
mentieren
c) betriebsinterne und externe Informationen für die Waren-
beschaffung einsetzen
d) Kommunikationstechnologien anwenden
e) Schriftverkehr mit Hilfe von Textverarbeitungssystemen
abwickeln
6Berufsbezogene
Vorschriften und
Normen anwenden
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 6)
a) fachbezogene Normvorgaben einhalten
b) Rechtsvorschriften anwenden
c) Fachtermini anwenden
d) Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Augenoptiker-Hand-
werks anwenden