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§ 5 - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)

Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 5 Voraussetzungen



(1) 1Die zuständige Behörde erteilt den Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1 oder den vorläufigen Führerschein nach Anlage 3, wenn der Bewerber

1.
mindestens 20 Jahre alt ist;

2.
eine Schulausbildung im Sekundarbereich I erfolgreich abgeschlossen hat;

3.
nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Arzt, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Unterabschnitt 2.1 aufgeführten Themen erstreckt hat, gesundheitlich geeignet ist;

4.
nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Psychologen, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Unterabschnitt 2.2 aufgeführten Themen erstreckt hat, psychologisch geeignet ist;

5.
seine allgemeinen Fachkenntnisse im Rahmen einer Prüfung nachgewiesen hat, die mindestens die in Anlage 5 aufgeführten allgemeinen Themen umfasst;

6.
für seine Tätigkeit zuverlässig ist.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 wird Bewerbern, die mindestens 18 Jahre alt sind, ein Triebfahrzeugführerschein für den Einsatz auf Schienenwegen öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt, wenn die erforderliche geistige Eignung durch Vorlage des Ergebnisses eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen ist. 3Die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 3 kann auch unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Arztes und die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 4 unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Psychologen durchgeführt worden sein. 4Sofern der Bewerber eine Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1626), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2016 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, oder nach § 7 Absatz 1 der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung bestanden hat, gilt dies als Nachweis des Erfüllens der Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 5. 5Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber an einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat.

(2) 1Der Unternehmer darf die Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 nur ausstellen, wenn der Triebfahrzeugführer

1.
Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins ist;

2.
durch eine bestandene Prüfung über mindestens die in Anlage 6 aufgeführten allgemeinen Themen seine Kenntnisse und seine Befähigung zum Führen der betreffenden Fahrzeuge nachgewiesen hat;

3.
eine Prüfung seiner Kenntnisse über die Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme derjenigen Infrastrukturen bestanden hat, für die die Befähigung in der Zusatzbescheinigung angestrebt wird;

4.
vom Unternehmer entsprechend dessen Sicherheitsmanagementsystems geschult ist.

2Sofern Teile einer bestandenen Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1626), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2016 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, oder nach § 7 Absatz 1 der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung inhaltsgleich mit Teilen einer Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind, gilt für diese Prüfungsteile die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 als bestanden. 3Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens die in Anlage 7 Abschnitt 1 bis 5 aufgeführten Themen und erforderlichenfalls auch die Sprachkenntnisse nach Anlage 7 Abschnitt 6 umfassen, wobei der Nachweis der Sprachkenntnis für Infrastrukturen mit Betriebssprache Deutsch mit Vorlage eines in deutscher Sprache abgelegten Schulabschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder mit Vorlage eines Zertifikats Deutsch auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen* als erbracht gilt. 4Für den Einsatz auf Infrastrukturen mit einer anderen Betriebssprache als Deutsch ist für Triebfahrzeugführer, die die andere Betriebssprache nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in denen diese Sprache Amtssprache ist, als Muttersprache beherrschen, der Nachweis der Sprachkenntnisse durch eine Prüfung nicht erforderlich.


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*
Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Begleitband", ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.





 

Frühere Fassungen von § 5 TfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
aktuellvor 01.01.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 TfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 TfV Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen (vom 01.01.2024)
... und Gültigkeitsfeststellung zu gewährleisten und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 festzustellen. (2) Die zuständige Behörde führt ein Register ...
§ 11 TfV Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen (vom 01.01.2024)
... dass der Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Überprüfungen der in § 5 Absatz 2 genannten Anforderungen unterzieht, um die Gültigkeit der Zusatzbescheinigung ...
§ 14a TfV Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung (vom 01.01.2024)
... für die folgenden Teilbereiche gestellt werden: 1. allgemeine Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 , 2. fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,  ... nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 2. fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 , 3. infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und ... nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3. infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 , 4. Sprachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 3. (3) Ist der ... nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3, 4. Sprachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 3 . (3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie ...
§ 19a TfV Aussetzung und Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins (vom 01.01.2024)
... ein neuer Triebfahrzeugführerschein erteilt werden, wenn der Triebfahrzeugführer die in § 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen wieder ...
§ 19c TfV Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde (vom 01.01.2024)
... die zuständige Behörde den Unternehmer auf, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 zu überprüfen oder eine Maßnahme nach § 12 Absatz 2 zu ergreifen. ...
§ 20 TfV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2024)
... nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Triebfahrzeug führt, 2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Zusatzbescheinigung ausstellt, 3. entgegen § 9 Absatz 4 eine ...
Anlage 1 TfV (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein (vom 01.01.2024)
Anlage 2 TfV (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung (vom 01.01.2024)
Anlage 3 TfV Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen Führerscheins (vom 01.01.2024)
Anlage 4 TfV (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b) Medizinische und psychologische Anforderungen (vom 01.01.2024)
Anlage 5 TfV (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins (vom 01.01.2024)
Anlage 6 TfV (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung (vom 01.01.2024)
Anlage 7 TfV (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung (vom 01.01.2024)
Anlage 9 TfV (zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der Triebfahrzeugführerscheine (vom 01.01.2024)
... Grund der Aussetzung bzw. der Entziehung - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ... nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ... nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ... nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 TfV Text Verbindlich  ... Aussetzung(en) nach § 19a Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV 20.1 Dauer der Aussetzung Von (Datum) bis (Datum) ... Grund der Aussetzung - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ... nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ... nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ... nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 TfV Text Verbindlich 21  ... Entziehung nach § 19a Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV 21.1 Datum der Entziehung ... Grund der Entziehung - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ... nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ... nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ... nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 TfV Text Verbindlich 22  ... Anforderung Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV Text Verbindlich 26.2 Datum der ... Anforderung Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV Text Verbindlich 27.2 Datum der ... Anforderung Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV Text Verbindlich 28.2 Datum der ... zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen: a) Unternehmern, die ...
Anlage 10 TfV (zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer (vom 01.01.2024)
... Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV 24.1 Dauer der Aussetzung Von (Datum) bis (Datum) ... Grund der Aussetzung - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 ... nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 ... nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 ... nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TfV Text Verbindlich 25  ... Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV 25.1 Datum der Entziehung ... Grund der Entziehung - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 ... nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 ... nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 ... nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV - Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TfV Text Verbindlich 26  ... von Zusatzbescheinigungen sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen: a) der zuständigen Behörde; ...
 
Zitat in folgenden Normen

Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)
Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
§ 4 TfPV Antrag auf Zulassung zur Prüfung
... hat oder das 17. Lebensjahr vollendet hat und zusätzlich die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllt und 3. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
Artikel 1 9. ERÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... 2 der Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I S. 2105)" ersetzt. 2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden im letzten Satzteil die ... „(7) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken können abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwischen den ... werden. (8) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberechtigung nach § 5 oder nach § 21 Absatz 2 und 6 vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben, ist die Anlage 4 in der ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... die ausschließlich für historische Zwecke genutzt werden," ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... für die folgenden Teilbereiche gestellt werden: 1. allgemeine Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 , 2. fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,  ... nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 2. fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 , 3. infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und ... nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3. infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 , 4. Sprachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 3. (3) Ist der ... nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3, 4. Sprachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 3 . (3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie ... ein neuer Triebfahrzeugführerschein erteilt werden, wenn der Triebfahrzeugführer die in § 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen wieder erfüllt. § 19b Maßnahmen bei ... die zuständige Behörde den Unternehmer auf, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 zu überprüfen oder eine Maßnahme nach § 12 Absatz 2 zu ergreifen. Der ... wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2 ) Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung". b) Abschnitt A wird ... 21. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen Führerscheins  ... die Wörter „sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen" eingefügt. bb) Die Buchstaben d und e ... Zusatzbescheinigungen" die Wörter „sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen" eingefügt. bb) Buchstabe c wird wie folgt ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
Artikel 3 14. ERÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken können bis zum 4. August 2020 abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwischen den Eisenbahnen, den ...