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§ 7 - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)

Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 7 Prüfungen



(1) 1Die Prüfung für den Triebfahrzeugführerschein besteht aus einer theoretischen Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil und die Prüfungen für die Zusatzbescheinigung bestehen jeweils aus einer theoretischen Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil sowie einer praktischen Prüfung mit einer Prüfungsfahrt. 2Für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B besteht die praktische Prüfung zusätzlich zu Satz 1 aus einer Prüfung unter Einsatz eines Simulators nach Anlage 8, bei der die Anwendung der Betriebsvorschriften und das Verhalten des Prüflings in besonderen und seltenen Betriebssituationen geprüft werden. 3In den übrigen Fällen der praktischen Prüfung sollen Simulatoren zum Einsatz kommen. 4Abweichend von den Sätzen 1 und 3 besteht die Prüfung für die Zusatzbescheinigung

1.
für weitere Fahrzeugbaureihen aus einer vereinfachten Prüfung in Form einer praktischen Prüfung mit einer Prüfungsfahrt und

2.
für Fahrzeugbaureihen, die sich nur in einzelnen Merkmalen von Fahrzeugbaureihen unterscheiden, die bereits in der Zusatzbescheinigung aufgeführt sind, in Form einer theoretischen Prüfung mit mündlichem Teil.

5Wenn der Prüfling im Rahmen der Triebfahrzeugführerschein-Prüfung vergleichbare Prüfungsbestandteile erfolgreich abgelegt hat, sollen diese für die Prüfung der Zusatzbescheinigung anerkannt werden.

(2) 1Zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Ablegen der theoretischen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Monate liegen. 2Die praktische Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung erfolgreich abgeschlossen sein. 3Die zuständige Behörde kann wegen außergewöhnlicher Umstände, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 genehmigen. 4Die Genehmigung ist zu befristen. 5Sie gilt längstens für zwölf Monate. 6Sie kann bei Fortbestehen der außergewöhnlichen Umstände, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, um jeweils längstens zwölf Monate verlängert werden.

(3) 1Die Prüfungen zur Kontrolle der geforderten Befähigungen werden von einer anerkannten Stelle oder einem anerkannten Prüfer vorgenommen. 2Die Prüfung kann durch einen oder mehrere Prüfer abgenommen werden. 3Die Prüfungen für die Zusatzbescheinigung können durch einen oder mehrere Prüfer abgenommen werden. 4Sofern ein Prüfer demselben Unternehmen wie der zu prüfende Triebfahrzeugführer oder der Stelle angehört, die den Triebfahrzeugführer ausgebildet hat, muss die organisatorische Unabhängigkeit zwischen den beteiligten Unternehmensteilen sichergestellt werden. 5Insbesondere darf kein Prüfer den Prüfling in dem Prüfungsgegenstand ausgebildet haben oder an der Ausbildung, die der Prüfung vorhergegangen ist, als Ausbilder beteiligt gewesen sein. 6Zur Abnahme der praktischen Prüfung muss der Prüfer, bei mehreren Prüfern mindestens einer der Prüfer, die erforderliche Fahrberechtigung besitzen.

(4) 1Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens 70 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht worden sind. 2Nicht oder nicht richtig beantwortete Fragen, bei denen mangelndes Wissen in der Wirklichkeit eine Gefährdung des Bahnbetriebes zur Folge haben kann, führen zum Nichtbestehen der Prüfung. 3Das Bestehen der theoretischen Prüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Prüfung.

(5) 1Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen mindestens 70 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht und keine Mängel im sicherheitsrelevanten Bereich festgestellt worden sind. 2Wird während der praktischen Prüfung ein betriebsgefährdender Mangel festgestellt, so ist die praktische Prüfung abzubrechen. 3Sie ist damit nicht bestanden.

(6) Die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins wird nach der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung abgelegt.

(7) 1Der Unternehmer hat dem Prüfer für die Zusatzbescheinigung die Anforderungen, die er in der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 niedergelegt hat, zur Verfügung zu stellen. 2Die Prüfungsinhalte und Prüfungsverfahren gibt der Prüfer unter Berücksichtigung der Anlagen 6 und 7 vor.





 

Frühere Fassungen von § 7 TfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 TfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TfV Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer (vom 01.01.2024)
... die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um ihre notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 , Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit sicherzustellen, 2. über ein dem ... die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 , Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der für sie tätigen Prüfer ...
§ 17 TfV Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen (vom 01.01.2024)
... Stelle gegen eine der folgenden Vorschriften verstoßen hat: 1. § 6 oder § 7 oder 2. § 3, § 5, § 7, § 9, § 10, § 14, § 17, § ...
§ 22 TfV Anwendungsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... zum Ablauf des 31. Dezember 2024 sind § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und Anlage 8 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter ...
Anlage 6 TfV (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung (vom 01.01.2024)
Anlage 7 TfV (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung (vom 01.01.2024)
Anlage 8 TfV (zu § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsmethode (vom 01.01.2024)
 
Zitat in folgenden Normen

Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)
Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
§ 8 TfPV Gliederung der Prüfung, Prüfungssprache (vom 01.01.2024)
... Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung . Der schriftliche Teil der Prüfung wird zuerst abgelegt. (2) ...
§ 16 TfPV Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
... Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung in Verbindung mit Anlage 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... (EU) 2016/798 im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Prüfung vorhergegangen ist, als Ausbilder beteiligt gewesen sein." 7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Grundsätze ... die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um ihre notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 , Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit sicherzustellen, 2. über ein dem ... die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 , Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der für sie tätigen Prüfer ... Stelle gegen eine der folgenden Vorschriften verstoßen hat: 1. § 6 oder § 7 oder 2. § 3, § 5, § 7, § 9, § 10, § 14, § 17, ... 22 Anwendungsbestimmungen Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 sind § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und Anlage 8 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 19. ... 24. In der Anlage 6 werden in der Überschrift die Wörter „§ 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a ... 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 25. Die Anlage 7 wird wie folgt ... a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 , § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e)" ... 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e)" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1" ersetzt. b) Abschnitt 6 wird wie folgt ... Überschrift werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 3" die Wörter „und § 7 Absatz 1 Satz 2" eingefügt. b) In Abschnitt 1 wird Satz 3 durch die folgenden ...