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§ 14 - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)

Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 14 Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer



(1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der Anerkennung.

(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Ausbilder an, wenn sie

1.
über die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,

2.
über die erforderliche Einrichtung und Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt,

3.
für die theoretische Ausbildung ein Studium der Ingenieurwissenschaft mindestens an einer Fachhochschule oder Berufsakademie absolviert oder entsprechende Fachkenntnis durch eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in dem zu unterrichtenden Fachgebiet erlangt hat,

4.
für die praktische Ausbildung Triebfahrzeugführer mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre ist sowie einen Triebfahrzeugführerschein und eine Zusatzbescheinigung besitzt, die den Gegenstand der Ausbildung abdeckt,

5.
für die Sprachausbildung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und über die besonderen eisenbahnbezogenen Sprachkenntnisse verfügt,

6.
die Organisation der angebotenen Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Umfang der Lehrgänge, darlegt,

7.
Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten, einschließlich der Daten zu Teilnehmenden, zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge, bereitstellt,

8.
über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt, mit dem sichergestellt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen nach § 6 genügt,

9.
darlegt, dass und wie sie sich fortlaufend weiterbilden wird,

10.
zuverlässig ist.

(3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Ausbildungsstelle an, wenn

1.
für sie Ausbildungspersonal tätig ist, das über die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,

2.
sie über die erforderliche Einrichtung und Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt,

3.
sie durch ein Kompetenzmanagementsystem sicherstellt, dass das für sie tätige Ausbildungspersonal den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4, 5 und 10 genügt,

4.
sie die Organisation der angebotenen Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Umfang der Lehrgänge, darlegt,

5.
sie Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten, einschließlich der Daten zu Teilnehmenden, zum Ausbildungspersonal, zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge, bereitstellt,

6.
sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt,

7.
sie darlegt, dass und wie sich ihr Ausbildungspersonal fortlaufend weiterbilden wird,

8.
die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind.





 

Frühere Fassungen von § 14 TfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
aktuellvor 01.01.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 TfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14d TfV Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal (vom 01.01.2024)
... mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal an. Die §§ 14 bis 14c gelten ...
§ 17 TfV Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen (vom 01.01.2024)
... Die zuständige Behörde führt ein Register der von ihr nach den §§ 14 , 14d, 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen. Das Register muss die folgenden ... wenn eine entsprechende Einwilligung vorliegt. (3) Die Anerkennung nach den §§ 14 , 14d und 16 ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. ... oder die Unparteilichkeit nicht oder nicht mehr vorliegt. (4) Die Anerkennung nach den §§ 14 , 14d, 15 und 16 kann widerrufen werden, wenn die anerkannte Person oder die anerkannte Stelle ...
§ 20 TfV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2024)
... Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung nach § 14 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 14d Satz 2, eine dort genannte Person ausbildet. (2) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... und Überwachung einer Person als Ausbilder § 14 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 oder § 14d und § 18 Absatz 3 TfV 1.320 ... und Überwachung einer Stelle als Ausbildungsstelle § 14 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 oder § 14d und § 18 Absatz 3 TfV 2.340 ... Anerkennungsverfahren und Überwachung einer Person als Ausbilder § 14 Absatz 2 i. V. m. § 14c Absatz 2 und § 18 Absatz 3 oder § 14d und § ... Anerkennungsverfahren und Überwachung einer Stelle als Ausbildungsstelle § 14 Absatz 3 i. V. m. § 14c Absatz 2 und § 18 Absatz 3 oder § 14d und § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010
Artikel 3 5. ERErluÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... 3 TfV 50 Euro 10.4 Anerkennung als Ausbilder § 14 Absatz 1 und 6 TfV 850 Euro 10.5 Anerkennung als Prüfer ...

Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
Artikel 1 9. ERÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... in Kopie vorgelegten Dokuments, Lichtbild und Unterschrift" ersetzt. 5. In § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „der Stufe 4 nach Anlage 7 Nummer ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2 § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für ... sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal an. Die §§ 14 bis 14c gelten entsprechend. § 15 Voraussetzungen für die ... (1) Die zuständige Behörde führt ein Register der von ihr nach den §§ 14 , 14d, 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen. Das Register muss die folgenden Angaben ... wenn eine entsprechende Einwilligung vorliegt. (3) Die Anerkennung nach den §§ 14 , 14d und 16 ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die ... oder die Unparteilichkeit nicht oder nicht mehr vorliegt. (4) Die Anerkennung nach den §§ 14 , 14d, 15 und 16 kann widerrufen werden, wenn die anerkannte Person oder die anerkannte Stelle ... § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „ § 14 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2," durch die Wörter „§ 14 Absatz 1, ... 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2," durch die Wörter „ § 14 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 14d Satz 2," ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ... a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e)" durch die Wörter „§ 6 ...
Artikel 3 TfVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
... und Überwachung einer Person als Ausbilder § 14 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 oder § 14d und § 18 Absatz 3 TfV 1.320 ... und Überwachung einer Stelle als Ausbildungsstelle § 14 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 oder § 14d und § 18 Absatz 3 TfV 2.340 ... Anerkennungsverfahren und Überwachung einer Person als Ausbilder § 14 Absatz 2 i. V. m. § 14c Absatz 2 und § 18 Absatz 3 oder § 14d und  ... Anerkennungsverfahren und Überwachung einer Stelle als Ausbildungsstelle § 14 Absatz 3 i. V. m. § 14c Absatz 2 und § 18 Absatz 3 oder § 14d und  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... 10 Absatz 3 TfV 50 Euro 10.4 Anerkennung als Ausbilder § 14 Absatz 1 und 6 TfV 850 Euro 10.5 Anerkennung als Prüfer § 15 ...