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Anlage 8 - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)

Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsmethode



1.
Die Ausbildung ist in einen theoretischen Teil mit Unterricht und Vorführungen und einen praktischen Teil mit Ausbildung am Arbeitsplatz, Fahrten unter Aufsicht und ohne Aufsicht auf Gleisen, die zu Ausbildungszwecken gesperrt sind, aufgeteilt.

Die computergestützte Ausbildung ist für das eigenständige Lernen, wie der Betriebsvorschriften und der Signalsysteme, zulässig.

Der Einsatz von geeigneten Simulatoren ist vorgeschrieben, um in der praktischen Ausbildung für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B insbesondere das Verhalten in außergewöhnlichen Arbeitssituationen und selten anzuwendende Regeln zu üben, die nicht in der Wirklichkeit trainiert werden können. Im Übrigen sollen Simulatoren zum Einsatz kommen. Die Ausstattung des einzusetzenden Simulators hat den zukünftigen Einsatzbereich des Auszubildenden abzubilden. Hierfür sind gemäß dem zukünftigen Einsatzbereich die entsprechenden Funktionen und Anforderungen zu erfüllen:

a)
Wiedergabe unterschiedlicher Signalsysteme, insbesondere des Haupt-/Vorsignal- und Kombinations-Signalsystems und des Europäischen Zugbeeinflussungssystems ETCS,

b)
Abbildung unterschiedlicher Brems- und Beschleunigungscharakteristiken, insbesondere unter der Berücksichtigung der Extremwerte bei leichten Personenzügen und Güterzügen bei günstigen und ungünstigen Bedingungen, wie beispielsweise Laub, Eis, nasse Schienen,

c)
Simulation außergewöhnlicher Situationen, wie beispielsweise Betriebsgefahren, Störungen, Defekte,

d)
Abbildung gängiger Wetter- und Sichtbedingungen,

e)
Vorhandensein eines realitätsnahen Führerpults mit entsprechenden Bedieneinrichtungen und Zugfunkeinrichtungen.

2.
Streckenkenntnis kann erworben werden durch:

a)
eigenes Anschauen, wahlweise durch

aa)
Fahren in Begleitung einer streckenkundigen Person, auch bei Fahrten im Rahmen der Ausbildung zum Triebfahrzeugführer,

bb)
Mitfahren im Führerraum,

cc)
Studium von Filmaufnahmen mit originalgetreuer Streckenabbildung,

dd)
Simulatorfahrten mit originalgetreuer Streckenabbildung,

ee)
Begehen der Infrastruktur

und

b)
durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen.



 
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Frühere Fassungen von Anlage 8 TfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 8 TfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TfV Ausbildung (vom 01.01.2024)
... ergänzt. (3) Die Ausbildungsmethode muss die Anforderungen der Anlage 8 erfüllen. In der praktischen Ausbildung für den erstmaligen Erwerb der ... erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B kommt ein Simulator nach den Anforderungen der Anlage 8 zum Einsatz. In den übrigen Fällen der praktischen Ausbildung sollen ...
§ 7 TfV Prüfungen (vom 01.01.2024)
... Prüfung zusätzlich zu Satz 1 aus einer Prüfung unter Einsatz eines Simulators nach Anlage 8 , bei der die Anwendung der Betriebsvorschriften und das Verhalten des Prüflings in besonderen ...
§ 22 TfV Anwendungsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... zum Ablauf des 31. Dezember 2024 sind § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und Anlage 8 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B kommt ein Simulator nach den Anforderungen der Anlage 8 zum Einsatz. In den übrigen Fällen der praktischen Ausbildung sollen Simulatoren zum ... Prüfung zusätzlich zu Satz 1 aus einer Prüfung unter Einsatz eines Simulators nach Anlage 8 , bei der die Anwendung der Betriebsvorschriften und das Verhalten des Prüflings in besonderen ... Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 sind § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und Anlage 8 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 19. Die Anlage 1 ... zur Gewährleistung einer wirksamen Kommunikation zu erproben." 26. Die Anlage 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach der Angabe ...