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Anlage 10 - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)

Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer



1. Register der Zusatzbescheinigungen


Das Register gestaltet sich wie folgt:

Nr. Anzuzeigende Daten
Inhalt FormatStatus der Angabe


Teil 1 Angaben zum Triebfahrzeugführerschein
1Nummer des Triebfahrzeugführerscheins
1.1Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den
Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeug-
führerscheine ermöglicht
EIN (12 Ziffern) Verbindlich
2Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
2.1Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug-
führerscheins
- gültig
- ausgesetzt
- entzogen
TextVerbindlich


Teil 2 Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der Anlage 2 TfV)
3Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein)
3.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener
Name
TextVerbindlich
4Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein)
4.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener
Vorname
TextVerbindlich
5Geburtsdatum des Inhabers
5.1Geburtsdatum des Inhabers JJJJ-MM-TTVerbindlich
6Geburtsort des Inhabers
6.1Geburtsort des Inhabers TextVerbindlich
7Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung
7.1Datum der Ausstellung der Zusatzbescheinigung JJJJ-MM-TTVerbindlich
8Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung
8.1Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristet TextVerbindlich
9Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers
9.1Bezeichnung des ausstellenden UnternehmersTextVerbindlich
11Lichtbild des Inhabers
11.1Lichtbild Original oder
eingescanntes Bild
Verbindlich
12Unterschrift des Inhabers
12.1Unterschrift Original/Fotokopie/
eingescannte Unterschrift
Verbindlich
14Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt
14.1Anschrift des
Unternehmers
Straße und Hausnummer TextVerbindlich
14.2OrtTextVerbindlich
14.3LandTextVerbindlich
14.4PostleitzahlAlphanumerische Angabe Verbindlich
14.6TelefonnummerTextVerbindlich
14.7FaxnummerTextVerbindlich
14.8E-Mail-AdresseTextVerbindlich
15Klasse
15.1Entsprechende Kodierung TextVerbindlich
16Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf
16.1(Auflistung) TextVerbindlich
16.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich
nächsten Überprüfung anzuführen
JJJJ-MM-TTVerbindlich
17Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf
17.1(Auflistung) TextVerbindlich
17.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich
nächsten Überprüfung anzuführen
JJJJ-MM-TTVerbindlich
18Sprachkenntnisse
18.1(Auflistung) TextVerbindlich
18.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich
nächsten Überprüfung anzuführen
JJJJ-MM-TTVerbindlich
19Zusätzliche Angaben
19.1(Auflistung) TextVerbindlich
20Einschränkungen
20.1(Auflistung) TextVerbindlich


Teil 3 Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung
23Änderung(en)
23.1Datum der Änderung JJJJ-MM-TTVerbindlich
 Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte
Teile der Zusatzbescheinigung
- Änderungen in Feld 3, „Klasse"
- Änderungen in Feld 4, „Zusätzliche Angaben"
- Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprach-
kenntnisse oder regelmäßige Überprüfung
von Kenntnissen
- Änderungen in Feld 6, „Einschränkungen"
- Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
- Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
TextVerbindlich
24Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV
24.1Dauer der Aussetzung Von (Datum) bis (Datum) Verbindlich
24.2Grund der Aussetzung
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV
TextVerbindlich
25Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV
25.1Datum der Entziehung JJJJ-MM-TTVerbindlich
25.2Grund der Entziehung
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV
TextVerbindlich
26Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung
26.1Datum der Meldung JJJJ-MM-TTVerbindlich
26.2Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TTVerbindlich
27Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung
27.1Datum der Meldung JJJJ-MM-TTVerbindlich
27.2Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TTVerbindlich
28Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung
28.1Datum der Meldung JJJJ-MM-TTVerbindlich
28.2Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TTVerbindlich


Teil 4 Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen
29Sprachkenntnisse
29.1Grundlegende
Anforderung
Arbeitssprache(n), für
die erklärt wurde, dass
die Anforderungen der
Anlage 7 Abschnitt 6 TfV
erfüllt waren
TextVerbindlich
29.2Regelmäßige
Überprüfung
Datum der Kenntnis-
bescheinigung (Prüfung
bestanden) für jede
Sprache
JJJJ-MM-TTVerbindlich
30Fahrzeugkenntnis
30.1Grundlegende
Anforderung
Fahrzeuge, für die erklärt
wurde, dass die Anfor-
derungen der Anlage 6
TfV erfüllt waren
TextVerbindlich
30.2Regelmäßige
Überprüfung
Datum der regelmäßigen
Überprüfung (beschei-
nigte Kenntnisse)
JJJJ-MM-TTVerbindlich
31Infrastrukturkenntnis
31.1Grundlegende
Anforderung
Infrastruktur, für die
erklärt wurde, dass
Anforderungen der An-
lage 7 TfV erfüllt waren
TextVerbindlich
31.2Regelmäßige
Überprüfung
Datum der regelmäßigen
Überprüfung (beschei-
nigte Kenntnisse)
JJJJ-MM-TTVerbindlich


2. Auskunftsrechte


Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen:

 
a)
der zuständigen Behörde;

b)
den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf, betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten;

c)
der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und

d)
den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.





 

Frühere Fassungen von Anlage 10 TfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 10 TfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 TfV Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen (vom 01.01.2024)
... neuesten Stand zu halten oder hierfür zu sorgen. In diesem Register werden die in Anlage 10 Abschnitt 1 genannten Daten gespeichert. (5) Im Falle der Auflösung oder Beendigung ... 2016/798 und den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder schriftlich Auskunft unter den in Anlage 10 Abschnitt 2 aufgeführten Voraussetzungen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten zu erteilen. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und". 28. Die Anlage 10 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:  ...