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Anlage 11 - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)

Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2) Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen



1. Häufigkeit der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen


Die ärztliche Untersuchung wird bis zum Alter von 55 Jahren alle drei Jahre durchgeführt, danach jährlich.

Abweichend von Satz 1 erhöht der nach § 16 anerkannte Arzt die Häufigkeit der Untersuchungen, wenn der Gesundheitszustand des Triebfahrzeugführers es erfordert.

Der Arbeitgeber muss den nach § 16 anerkannten Arzt auffordern, die körperliche Eignung des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, wenn er den Triebfahrzeugführer aus Sicherheitsgründen vom Dienst entbinden musste.

2. Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse


Bei regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten: alle drei Jahre.

3. Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung


Bei regelmäßigen Überprüfungen ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten:

 
a)
Sprachkenntnisse: alle drei Jahre oder nach jeder Abwesenheit von mehr als einem Jahr;

b)
infrastrukturbezogene Fachkenntnisse einschließlich der Kenntnisse von Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen: alle drei Jahre und immer dann, wenn eine bestimmte Strecke länger als ein Jahr nicht befahren worden ist;

c)
fahrzeugbezogene Fachkenntnisse: alle drei Jahre.



 
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Frühere Fassungen von Anlage 11 TfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 11 TfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 TfV Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen (vom 01.01.2024)
... und der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen richtet sich nach Anlage 11 Abschnitt 1 und 2 . (2) Der Unternehmer kann Überprüfungen und ärztliche ... Unternehmer legt in seinem Sicherheitsmanagementsystem unter Berücksichtigung der in Anlage 11 Abschnitt 3 geregelten Mindesthäufigkeit fest, in welchen Abständen die Überprüfungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... und der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen richtet sich nach Anlage 11 Abschnitt 1 und 2 . (2) Der Unternehmer kann Überprüfungen und ärztliche Untersuchungen ... c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und in ihm werden in Satz 2 die Wörter „ Anlage 11 Nummer 2" durch die Wörter „Anlage 11 Abschnitt 3" ersetzt. d) ... ihm werden in Satz 2 die Wörter „Anlage 11 Nummer 2" durch die Wörter „ Anlage 11 Abschnitt 3" ersetzt. d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: ... Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und". 29. Die Anlage 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2) Häufigkeit der regelmäßigen ...