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Änderung § 13 TfV vom 29.11.2013

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§ 13 TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2013 geltenden Fassung
§ 13 TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses


(Text alte Fassung)

(1) Wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Triebfahrzeugführers bei einem Unternehmer endet, hat der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Zusatzbescheinigung wird mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses ungültig und vom bisherigen Unternehmer eingezogen. In diesem Fall händigt er dem Triebfahrzeugführer einen Nachweis einer Zusatzbescheinigung nach Anlage 12 sowie sämtliche Nachweise seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner beruflichen Befähigung aus.

(Text neue Fassung)

(1) Wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Triebfahrzeugführers bei einem Unternehmer beginnt oder endet, hat der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(2) 1 Die Zusatzbescheinigung wird mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses ungültig und vom bisherigen Unternehmer eingezogen. 2 In diesem Fall händigt er dem Triebfahrzeugführer einen Nachweis einer Zusatzbescheinigung nach Anlage 12 sowie sämtliche Nachweise seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner beruflichen Befähigung aus.

(3) Ein Unternehmer soll bei der Ausstellung einer neuen Zusatzbescheinigung die nachgewiesenen Befähigungen und Kenntnisse berücksichtigen, soweit sie auf die neue Zusatzbescheinigung zutreffen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)