interne Verweise§ 17 TfV Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen (vom 01.01.2024) ... zuständige Behörde führt ein Register der von ihr nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen. Das Register muss die folgenden Angaben ... wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Anerkennung nach § 15 ist zu widerrufen, wenn 1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder ... nicht oder nicht mehr vorliegt. (4) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 kann widerrufen werden, wenn die anerkannte Person oder die anerkannte Stelle gegen eine ...
§ 20 TfV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2024) ... Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt, 12. ohne Anerkennung nach § 15 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer prüft, 13. ohne Anerkennung nach § 16 Absatz 1 ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024) ... und Überwachung einer Person als Prüfer § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 TfV 1.320 Euro ... und Überwachung einer Stelle als Prüfstelle § 15 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 TfV 2.340 Euro ... Anerkennungsverfahren und Überwachung einer Person als Prüfer § 15 Absatz 2 i. V. m. § 15c Absatz 2 und § 18 Absatz 3 TfV 852 Euro ... Anerkennungsverfahren und Überwachung einer Stelle als Prüfstelle § 15 Absatz 3 i. V. m. § 15c Absatz 2 und § 18 Absatz 3 TfV 1.320 Euro ...
Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)
Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
§ 3 TfPV Durchführung der Prüfung, Prüfer (vom 01.01.2024) ... Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfer oder als Prüfstelle anerkannt sind ...
§ 7 TfPV Anforderungen an die Prüfer (vom 01.01.2024) ... Die Prüfer müssen die Anforderungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 7 bis 11 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllen. (2) Die Prüfer dürfen den Prüfling nicht zuvor ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010
Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (vom 01.01.2024) ... Eisenbahnpersonal an. Die §§ 14 bis 14c gelten entsprechend. § 15 Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für ... zuständige Behörde führt ein Register der von ihr nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen. Das Register muss die folgenden Angaben enthalten: ... ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Anerkennung nach § 15 ist zu widerrufen, wenn 1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen ... nicht oder nicht mehr vorliegt. (4) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 kann widerrufen werden, wenn die anerkannte Person oder die anerkannte Stelle gegen eine ... „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e )" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 ...
Artikel 3 TfVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt ... und Überwachung einer Person als Prüfer § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 TfV 1.320 Euro ... und Überwachung einer Stelle als Prüfstelle § 15 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 TfV 2.340 Euro ... Anerkennungsverfahren und Überwachung einer Person als Prüfer § 15 Absatz 2 i. V. m. § 15c Absatz 2 und § 18 Absatz 3 TfV 852 Euro ... Anerkennungsverfahren und Überwachung einer Stelle als Prüfstelle § 15 Absatz 3 i. V. m. § 15c Absatz 2 und § 18 Absatz 3 TfV 1.320 Euro ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
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