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Synopse aller Änderungen der TfV am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 1 der 9. ERÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
TfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. 'Triebfahrzeugführer' eine natürliche Person, die die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbar oder mittelbar Triebfahrzeuge eigenständig, verantwortlich und sicher zu führen;

2. 'Triebfahrzeug' ein Eisenbahnfahrzeug mit eigenem Antrieb;

3. 'Unternehmer' das Unternehmen, das den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt;

4. 'zuständige Behörde' das Eisenbahn-Bundesamt;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. 'zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates' eine Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ('Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit') (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65) geändert worden ist;

6. 'Triebfahrzeugführerschein' die von einer zuständigen Behörde erteilte Fahrerlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51);

7. 'Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)' Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/131/EG (ABl. L 273 vom 17.10.2009, S. 12) geändert worden ist, oder der Richtlinien 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) und 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;

8. 'Rangierfahrt' Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb, soweit es sich nicht um eine Zugfahrt entsprechend § 34 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563) handelt, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467) geändert worden ist; Fahrten im Baugleis sind stets Rangierfahrten.

(Text neue Fassung)

5. 'zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates' eine Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ('Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit') (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist;

6. 'Triebfahrzeugführerschein' die von einer zuständigen Behörde erteilte Fahrerlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51), die durch die Richtlinie 2014/82/EU (ABl. L 184 vom 25.6.2014, S. 11) geändert worden ist;

7. 'Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)' Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, oder der Richtlinien 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) und 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;

8. 'Rangierfahrt' Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb, soweit es sich nicht um eine Zugfahrt entsprechend § 34 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563) handelt, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I S. 2105) geändert worden ist; Fahrten im Baugleis sind stets Rangierfahrten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Voraussetzungen


(1) 1 Die zuständige Behörde erteilt den Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1 oder den vorläufigen Führerschein nach Anlage 3, wenn der Bewerber

1. mindestens 20 Jahre alt ist;

2. eine Schulausbildung im Sekundarbereich I erfolgreich abgeschlossen hat;

3. nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Arzt, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Nummer 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 aufgeführten Themen erstreckt hat, gesundheitlich geeignet ist;

4. nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Psychologen, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Nummer 2.2 aufgeführten Themen erstreckt hat, psychologisch geeignet ist;

5. seine allgemeinen Fachkenntnisse im Rahmen einer Prüfung nachgewiesen hat, die mindestens die in Anlage 5 aufgeführten allgemeinen Themen umfasst;

6. für seine Tätigkeit zuverlässig ist.

2 Abweichend von Satz 1 Nummer 1 wird Bewerbern, die mindestens 18 Jahre alt sind, ein Triebfahrzeugführerschein für den Einsatz auf Schienenwegen öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt, wenn die erforderliche geistige Eignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen ist. 3 Die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 3 kann auch unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Arztes und die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 4 unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Psychologen durchgeführt worden sein. 4 Sofern der Bewerber eine Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst erfolgreich absolviert hat, wird diese im Falle des Satzes 1 Nummer 5 als gleichwertig anerkannt. 5 Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber an einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat.

(2) 1 Der Unternehmer darf die Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 nur ausstellen, wenn der Triebfahrzeugführer

1. Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins ist;

2. durch eine bestandene Prüfung über mindestens die in Anlage 6 aufgeführten allgemeinen Themen seine Kenntnisse und seine Befähigung zum Führen der betreffenden Fahrzeuge nachgewiesen hat;

3. eine Prüfung seiner Kenntnisse über die Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme derjenigen Infrastrukturen bestanden hat, für die die Befähigung in der Zusatzbescheinigung angestrebt wird;

4. vom Unternehmer für dessen Sicherheitsmanagementsystem geschult ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens die in Anlage 7 aufgeführten Themen und erforderlichenfalls auch die Sprachkenntnisse nach Anlage 7 Nummer 6 umfassen, wobei der Nachweis der Sprachkenntnis für deutsche Infrastrukturen mit Vorlage eines Abschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einer deutschen Schule als erbracht gilt.



2 Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens die in Anlage 7 aufgeführten Themen und erforderlichenfalls auch die Sprachkenntnisse nach Anlage 7 Nummer 6 umfassen, wobei der Nachweis der Sprachkenntnis für Infrastrukturen mit Betriebssprache Deutsch mit Vorlage eines in deutscher Sprache abgelegten Schulabschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als erbracht gilt. 3 Für den Einsatz auf Infrastrukturen mit einer anderen Betriebssprache als Deutsch ist für Triebfahrzeugführer, die die andere Betriebssprache nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in denen diese Sprache Amtssprache ist, als Muttersprache beherrschen, der Nachweis der Sprachkenntnisse durch eine Prüfung nicht erforderlich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Ausbildung


(1) Die Ausbildung von Triebfahrzeugführern umfasst die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Anlagen 5, 6 und 7.

(2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch die einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität oder die von der Europäischen Eisenbahnagentur nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur ('Agenturverordnung') (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2008 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 51) geändert worden ist, vorgeschlagenen Kriterien ergänzt.

(3) Die Ausbildungsmethode muss die Anforderungen der Anlage 8 erfüllen.

(4) Die Ausbildung erfolgt durch eine anerkannte Person oder eine anerkannte Stelle oder durch eine Eisenbahn, der eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilt oder deren bestellter Betriebsleiter durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Bei Triebfahrzeugführern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und ihren Ausbildungsnachweis in einem Drittland erworben haben, gilt die durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert worden ist, festgelegte allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise.



(5) Bei Triebfahrzeugführern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und ihren Ausbildungsnachweis in einem Drittland erworben haben, gilt die durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, festgelegte allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise.

(6) Der Unternehmer richtet ein Verfahren der ständigen Weiterbildung entsprechend Anhang III Abschnitt 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG ein, um sicherzustellen, dass die Befähigung des Personals aufrechterhalten wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins den Antragsteller zur Vorlage einer Kopie des Reisepasses oder des nationalen Personalausweises aufzufordern und aus der Kopie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Antragstellers zu erheben. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass er die übrigen Daten auf der Kopie schwärzen darf.



(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins den Antragsteller zur Vorlage einer Kopie des Reisepasses oder des nationalen Personalausweises aufzufordern und aus der Kopie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Datum des Ablaufs der Gültigkeit des in Kopie vorgelegten Dokuments, Lichtbild und Unterschrift des Antragstellers zu erheben. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass er die übrigen Daten auf der Kopie schwärzen darf.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur in dem zur Identitätsfeststellung erforderlichen Umfang bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins gespeichert und genutzt werden.

(3) Die bei der zuständigen Behörde gespeicherten Daten nach Absatz 2 sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens nach Aushändigung des Triebfahrzeugführerscheins an die antragstellende Person, unverzüglich zu löschen; dabei sind insbesondere die Kopien des Reisepasses oder des Personalausweises unwiederbringlich zu vernichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Ausbildungsorganisation


(1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er über die personellen und sachlichen Voraussetzungen verfügt, um die Durchführung geeigneter Ausbildungsgänge zu gewährleisten.

(2) Anträge können gestellt werden für die Teilbereiche:

1. allgemeine Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5;

2. fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2;

3. infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2;

4. Sprachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 2.

Im Hinblick auf den Teilbereich nach Satz 1 Nummer 3 kann die zuständige Behörde Personen und Stellen nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

(3) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller

1. über das erforderliche, pädagogisch geeignete Personal, die Einrichtungen und die Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt;

2. nachweist, dass der Ausbilder

a) für die theoretische Ausbildung ein Studium der Ingenieurwissenschaft mindestens an einer Fachhochschule oder Berufsakademie absolviert oder die Fachkenntnis durch eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im zu unterrichtenden Fachgebiet erlangt hat,

b) für die praktische Ausbildung Triebfahrzeugführer mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung ist und

vorherige Änderung nächste Änderung

c) für die Sprachausbildung mindestens über die besonderen eisenbahnbezogenen Sprachkenntnisse auf der Stufe 4 nach Anlage 7 Nummer 6 verfügt;



c) für die Sprachausbildung mindestens über die besonderen eisenbahnbezogenen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen* verfügt;

3. die Organisation der Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Laufzeit der Lehrgänge, darlegt;

4. Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten bereitstellt, einschließlich Daten zu Teilnehmern, Ausbildern und zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge;

5. über ein Qualitätsmanagementsystem oder vergleichbare Verfahren verfügt, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu gewährleisten;

6. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals sicherstellt;

7. nachweist, dass keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder, im Falle einer juristischen Person, der zu seiner gesetzlichen Vertretung berufenen Personen sprechen.

(4) Die Anerkennung einer Stelle für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten einschließen.

(5) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann verlängert werden.

(6) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Ausbildung von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal an. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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* Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel 'Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen', 2013, Klett-Langenscheidt Verlag, München.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung - Prüfungsorganisation


(1) 1 Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung. 2 Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Prüfung von Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller

1. im Rahmen seines Qualitätsmanagementsystems die Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der Prüfer nach § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 im Einzelfall zu gewährleisten,

2. nachweist, dass der Prüfer

a) mindestens 26 Jahre alt ist,

b) geistig und körperlich für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet ist,

c) über persönliche Zuverlässigkeit verfügt,

d) als Prüfer der theoretischen und praktischen Fachkenntnisse innerhalb der letzten drei Jahre im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über folgende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügt:

aa) erfolgreicher Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer

aaa) deutschen wissenschaftlichen Hochschule,

bbb) deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder

ccc) von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule oder

bb) eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder

cc) eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder

dd) eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung und

vorherige Änderung nächste Änderung

e) als Sprachprüfer über eisenbahnspezifische Sprachkenntnisse auf der Stufe 4 nach Anlage 7 Nummer 6 verfügt,



e) als Sprachprüfer über eisenbahnspezifische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,

3. das Prüfungsverfahren angibt.

3 § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. 2 Sie kann verlängert werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Anerkennung von Ärzten und Psychologen


(1) Wer Tauglichkeitsuntersuchungen bei Triebfahrzeugführern durchführen will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag Ärzte, Psychologen oder Stellen an, die Untersuchungen nach Anlage 4 durchführen.

(2) Als Arzt kann für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 anerkannt werden, wer die Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin' oder die Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin' hat oder über die Anerkennung als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 der Fahrerlaubnisverordnung und über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr verfügt.

(3) Als Psychologe kann für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 anerkannt werden, wer einen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Master-Abschlusses in Psychologie nachweist oder über die Anerkennung als 'Fachpsychologe für Verkehrspsychologie' und über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr verfügt.

(4) Als Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 kann anerkannt werden, wer Ärzte und Psychologen mit den Qualifikationen nach den Absätzen 2 und 3 beschäftigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Anerkannte Ärzte und Psychologen sind verpflichtet, einmal pro Jahr an einer von der zuständigen Behörde organisierten Fortbildung teilzunehmen.



(5) Anerkannte Ärzte und Psychologen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, an einer von dieser organisierten Fortbildung teilzunehmen, wenn sich die Inhalte der sie betreffenden Rechtsvorschriften geändert haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Übergangsvorschriften


(1) Die zuständige Behörde und die Unternehmer richten die Register nach § 10 bis zum Ablauf des 29. Oktober 2011 ein.

(2) Triebfahrzeugführer, denen Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt worden sind, dürfen ihre berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Erlaubnisse und ohne Anwendung dieser Verordnung bis zum Ablauf des 29. Oktober 2018 weiter ausüben.

(3) Ab dem 29. Oktober 2011 sind Triebfahrzeugführern, die im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabotageverkehr oder im Güterverkehr in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden oder in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig sind, nach Maßgabe dieser Verordnung Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen und Zusatzbescheinigungen auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich alle von Satz 1 erfassten Triebfahrzeugführer, sowie jene, denen noch kein Triebfahrzeugführerschein oder keine Zusatzbescheinigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist, den regelmäßigen Überprüfungen nach § 11 unterziehen.

(4) Im Übrigen sind ab dem 29. Oktober 2013 Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen und Zusatzbescheinigungen auszustellen.

(5) Triebfahrzeugführern, die mit ihrer Ausbildung

1. vor dem 29. Oktober 2011 begonnen haben und die für Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 eingesetzt werden sollen oder

2. vor dem 29. Oktober 2013 begonnen haben und die nur für Eisenbahnverkehrsleistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden sollen,

kann eine Erlaubnis nach den Vorschriften der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt werden.

(6) Bei Umstellung der Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen auf Triebfahrzeugführerscheine sind die Anträge bis zum 29. Oktober 2016 zu stellen, wobei in diesen Fällen die Frist nach § 8 Absatz 3 nicht gilt. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die gesamten beruflichen Befähigungen, die der Triebfahrzeugführer erworben hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Damit bei der Europäischen Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 37 Nummer 5 der Richtlinie 2007/59/EG beantragt werden kann, haben alle Unternehmer der zuständigen Behörde auf Verlangen die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.



(7) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken können abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwischen den Eisenbahnen, den zuständigen Behörden oder den Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen zur Nutzung der Sprache eines Nachbarstaates weiter angewendet werden.

(8) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberechtigung
nach § 5 oder nach § 21 Absatz 2 und 6 vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein


A. Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins

Der Triebfahrzeugführerschein wird von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag der zuständigen Behörde gefertigt. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Triebfahrzeugführerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der zuständigen Behörde und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

B. Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins

Der Triebfahrzeugführerschein richtet sich nach dem Gemeinschaftsmodell und den Referenzfarben Pantone Reflex Blue und Pantone Yellow.

1. Die Vorderseite des Triebfahrzeugführerscheins enthält folgende Angaben:

a) in Blockbuchstaben die Aufschrift 'Triebfahrzeugführerschein';

b) die Aufschrift 'Bundesrepublik Deutschland' als ausstellenden Staat mit deutscher Flagge;

c) das Unterscheidungszeichen für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Ländercode nach ISO 3166 Alpha-2-Code, erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; das Unterscheidungszeichen lautet: DE;

d) Angaben, die bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins unter Verwendung der folgenden Nummern einzutragen sind:

aa) Nummer 1: Name des Inhabers,

bb) Nummer 2: Vorname des Inhabers,

cc) Nummer 3: Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers,

dd) Nummer 4a: Datum der Ausstellung des Triebfahrzeugführerscheins,

ee) Nummer 4b: Datum des Ablaufs der Gültigkeit,

ff) Nummer 4c: Bezeichnung der Ausstellungsbehörde,

gg) Nummer 5: Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die im nationalen Register Zugriff auf Daten ermöglicht,

hh) Nummer 6: Lichtbild des Inhabers und

ii) Nummer 7: Unterschrift des Inhabers.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins nach Doppelbuchstabe gg wird als Europäische Identifikationsnummer nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäß der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen (ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9) gebildet.



Die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins nach Doppelbuchstabe gg wird als Europäische Identifikationsnummer nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäß der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen (ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9), die durch die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22) geändert worden ist, gebildet.

Die zwei Ziffern der Europäischen Identifikationsnummer für die Art des Dokuments lauten wie folgt:

71 für den 1. bis 9.999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;

72 für den 10.000. bis 19.999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;

73 für den 20.000. bis 29.999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr.

2. Die Rückseite enthält folgende Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:

a) Nummer 9a: zusätzliche Angaben in folgende Felder:

aa) a.1 Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers,

bb) a.2 Zusatzinformation: Wird der Triebfahrzeugführerschein vor Vollendung des Mindestalters von 20 Jahren erteilt, ist auf Grund der Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Bundesrepublik Deutschland folgende Information zu vermerken: bis zum [Datum der Vollendung des Mindestalters] in DE; wird das Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen;

b) Nummer 9b: gesundheitlich bedingte Einschränkungen unter Angabe der folgenden Gemeinschaftskodierung:

aa) b.1 Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontaktlinsen,

bb) b.2 Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe.

Wird ein Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen.

Zudem ist die Aufschrift 'Modell der Europäischen Union' aufzudrucken.

C. Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins

Die Nummer wird bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins von der zuständigen Behörde vergeben und bei einer Verlängerung, Änderung oder Ausstellung eines Ersatzführerscheins beibehalten. Bei der Verlängerung nach zehn Jahren wird der Triebfahrzeugführerschein mit einem neuen Lichtbild und einem neuen Datum des Ablaufs der Gültigkeit versehen.

D. Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein

Vorder- und Rückseite eines Musters eines Triebfahrzeugführerscheins (BGBl. I 2011 S. 715)




 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16) Medizinische und psychologische Anforderungen


1. Allgemeine Anforderungen

1.1 Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können:

a) plötzliche Bewusstlosigkeit;

b) Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration;

c) plötzliche Handlungsunfähigkeit;

d) Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination;

e) erhebliche Einschränkung der Mobilität.

1.2 Sehvermögen

Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein:

a) Fern-Sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe: 1,0; mindestens 0,5 für das schlechtere Auge;

b) maximale Korrektur-Linsenstärke: Hyperopie +5 / Myopie -8; Abweichungen sind in Ausnahmefällen zulässig; eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nach Einholung einer Stellungnahme eines Augenarztes;

c) Sehvermögen nahe und mittlere Entfernung: ausreichend, mit oder ohne Sehhilfe;

d) Kontaktlinsen und Brillen sind zulässig, sofern das Sehvermögen regelmäßig von einem Augenarzt überprüft wird;

e) normale Farbwahrnehmung: Verwendung eines anerkannten Tests wie des Ishihara-Tests;

f) Sichtfeld: vollständig;

vorherige Änderung nächste Änderung

g) Sehvermögen beider Augen: effektiv; nicht erforderlich, wenn der Betreffende über eine angemessene Anpassung und ausreichende Kompensationserfahrung verfügt; nur erforderlich, wenn der Betreffende das binokulare Sehvermögen nach Aufnahme der Tätigkeit verloren hat;



g) Sehvermögen beider Augen: effektiv;

h) binokulares Sehvermögen: effektiv;

i) Erkennen farbiger Signale: die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Erkennung einzelner Farben, nicht auf der Grundlage relativer Unterschiede;

j) Kontrastempfindlichkeit: gut;

k) keine fortschreitenden Augenkrankheiten;

l) Linsenimplantate, Keratotomien und Keratektomien sind nur zulässig, wenn sie jährlich oder in vom Arzt festgelegten regelmäßigen Abständen überprüft werden;

m) keine Überempfindlichkeit gegen Blendung;

n) farbige Kontaktlinsen und fotochromatische Linsen sind nicht zulässig, Linsen mit UV-Filter sind zulässig.

1.3 Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen

Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören.

Dafür gelten folgende Richtwerte:

a) Es darf kein Hördefizit von über 40 dB bei 500 und 1.000 Hz vorliegen;

b) es darf kein Hördefizit von über 45 dB bei 2.000 Hz bei dem Ohr, das die schlechtere Schallleitung aufweist, vorliegen;

c) keine Anomalie des Vestibularapparats;

d) keine chronische Sprachstörung auf Grund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und deutlich auszutauschen;

e) die Verwendung von Hörhilfen ist in bestimmten Fällen zulässig.

2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung

2.1 Ärztliche Untersuchungen

a) allgemeine ärztliche Untersuchung;

b) Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung;

c) Blut- oder Urinanalysen, um unter anderem eine eventuelle Zuckerkrankheit festzustellen, soweit sie zur Beurteilung der körperlichen Eignung des Bewerbers erforderlich sind;

d) Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG);

e) Untersuchung auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arzneimittel sowie auf Alkoholmissbrauch, die die berufliche Eignung in Frage stellen.

2.2 Psychologische Untersuchungen

a) kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;

b) Kommunikation;

c) psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;

d) tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.

3. Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung

Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen Untersuchungen mindestens

a) eine allgemeine ärztliche Untersuchung;

b) eine Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung;

c) eine Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend dem Ergebnis der klinischen Untersuchung;

d) eine Untersuchung auf Drogen, sofern klinisch angezeigt. Ferner muss bei Triebfahrzeugführern, die älter als 40 Jahre sind, ein Ruhe-EKG durchgeführt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins


1. Ziele der allgemeinen Ausbildung

Erwerb von theoretischen und praktischen Grundkenntnissen

a) der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebes;

b) der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Möglichkeiten zur Risikovermeidung;

c) über ein oder mehrere Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme;

d) der technischen Anforderungen an Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge.

2. Ausbildungsinhalte

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a) Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen und allgemeine Übersicht über das Regelwerk;

b) Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;

c)
Anforderungen an Bahnanlagen, wie Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen;

d)
Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke;

e)
Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flankenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen;

f)
Anforderungen an Fahrzeuge und Züge mit Sicherheitsfahrschaltung;

g)
Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung;

h)
Anforderungen im Bahnbetrieb;

i)
Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;

j)
Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation;

k)
Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers:



a) Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb und die Sicherheit, allgemeine Übersicht über das Regelwerk und Grundsätze des Umweltschutzes;

b) Grundlagen der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebs;

c)
Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;

d)
Anforderungen an Bahnanlagen, wie Lichtraumprofil, Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen;

e)
Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke;

f)
Grundsätze der Betriebsverfahren;

g) Grundsätze der
Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flankenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen;

h) Grundlagen der Bahnstromversorgung;

i)
Anforderungen an Fahrzeuge und Züge;

j)
Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung;

k)
Anforderungen im Bahnbetrieb;

l)
Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;

m) Verhaltensregeln bei Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen;

n)
Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation;

o)
Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers:

aa) Vorbereitungstätigkeiten bei Schichtbeginn,

vorherige Änderung nächste Änderung

bb) Zusammenstellen und auf den neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen,



bb) Zusammenstellen und auf dem neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen,

cc) Vorbereitungsarbeiten am Triebfahrzeug,

dd) Vorbereiten des Zuges,

ee) Abfahrt des Zuges,

ff) Zugfahrt und eventuelle Besonderheiten,

gg) Ende der Zugfahrt,

hh) Abschlussarbeiten am Triebfahrzeug,

ii) Abschlusstätigkeiten bei Schichtende.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung


1. Bremsberechnung

Der Triebfahrzeugführer muss vor Fahrtantritt feststellen können, dass der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht.

2. Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur

Der Triebfahrzeugführer muss die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Fahrplan des Zuges vorgegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie durch Befehle oder Signale angeordnete Einschränkungen einhalten können.

3. Kenntnis über Bahnanlagen

Der Triebfahrzeugführer muss vorausschauend und energiesparend fahren und in Bezug auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Wirtschaftlichkeit angemessen reagieren können.

Folgende Aspekte sind wichtig:

a) Betriebsführung, wie Zweck der Gleisarten, Fahrtrichtungen und Betriebsverfahren;

b) Erkennen der für die unmittelbare Regelung und Sicherung des Betriebs maßgeblichen Stellen der Bahnanlagen (Betriebsstellen), sowie deren Übereinstimmung mit den Planunterlagen;

c) Blocksystem und diesbezügliche Regelungen;

d) geltende Regelwerke und Bedeutung des Signalsystems;

e) Zugbeeinflussungssysteme;

f) Zugfunksysteme;

g) Wechsel von Betriebsverfahren, Signal- oder Energieversorgungssystemen.

Als Ergänzung zu Signalen und Fahrplanunterlagen benötigt der Triebfahrzeugführer die Kenntnis über die Besonderheiten der Strecke, um die Strecke eigenständig, verantwortlich, sicher, fahrplanmäßig und wirtschaftlich befahren zu können (Streckenkenntnis). Dies beinhaltet die Kenntnis der Fahrwege in den Bahnhöfen, die bei Rangierfahrten vor und nach der Zugfahrt befahren werden müssen. Er soll auch über die notwendigen Kenntnisse der Strecken bei gegebenenfalls alternativen Streckenführungen verfügen.

4. Führen des Zuges

Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,

a) den Zug erst dann in Bewegung zu setzen, wenn alle vorgeschriebenen Bedingungen zur Abfahrt erfüllt sind;

b) bei einem signalgeführten Zug die Signale an der Strecke und bei einem anzeigegeführten Zug die Führerraumsignalisierung unverzüglich und fehlerfrei zu erkennen, zu beachten und entsprechend zu handeln;

c) den Zug gemäß der auf der zu befahrenen Strecke gültigen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen sicher zu fahren;

d) die planmäßigen Halte zu beachten und erforderlichenfalls bei diesen Halten Leistungen für Fahrgäste zu erbringen, wie Freigeben und Schließen der Türen oder Bedienen von Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer;

e) jederzeit die Position des Zuges auf der befahrenen Strecke zu kennen;

f) die Bremsen so zu bedienen, dass keine Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen eintreten;

g) die Geschwindigkeiten des Zuges nach den Fahrplanangaben unter Berücksichtigung möglicher Energiesparanweisungen einzuhalten und

h) die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer bekannt gegebenen vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten zu beachten.

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle Der Triebfahrzeugführer muss

a) Unregelmäßigkeiten und Störungen an der Infrastruktur, wie Signale, Gleise, Oberleitung und Bahnübergänge, erkennen können;

b) die Entfernung zu sichtbaren Hindernissen einschätzen können;

c) den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der beobachteten Störungen unterrichten können;

d) Maßnahmen durchführen oder veranlassen können, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und der Personen gewährleisten;

e) Maßnahmen zur Sicherung des Zuges ergreifen und Hilfe anfordern können;

f) im Falle eines Brandes den Halteort des Zuges bestimmen und erforderlichenfalls bei der Evakuierung der Fahrgäste helfen können und

g) beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann.

6. Sprachprüfungen

vorherige Änderung

Triebfahrzeugführer müssen sich in deutscher Sprache verständigen können. Ihre Sprachkenntnisse müssen ihnen eine aktive und zielgerichtete Verständigung im Regelbetrieb, bei Unregelmäßigkeiten und in Notfällen erlauben.

Die mündliche Ausdrucksfähigkeit
der Triebfahrzeugführer muss der Stufe 3 der folgenden Tabelle entsprechen:


Stufe | Beschreibung

5 | - kann die Art der Äußerung an jeden Gesprächspartner anpassen
- kann einen Standpunkt vertreten
- kann verhandeln
- kann überzeugen
- kann beraten

4 | - kann völlig unerwartete Situationen meistern
- kann Vermutungen äußern
- kann einen begründeten Standpunkt äußern

3 | - kann praktische Situationen mit einem unerwarteten Element meistern
- kann beschreiben
- kann ein einfaches Gespräch führen

2 | - kann einfache praktische Situationen meistern
- kann Fragen stellen
- kann Fragen beantworten

1 | - kann mit Hilfe auswendig gelernter Sätze sprechen




Der Triebfahrzeugführer muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Seine Sprachkenntnisse müssen ihm eine aktive und zielgerichtete Verständigung im Regelbetrieb, bei Unregelmäßigkeiten und in Notfällen erlauben.

Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Abweichend von Satz 1 muss
der Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken, auf denen der Eisenbahninfrastrukturunternehmer neben Deutsch eine zweite Betriebssprache zugelassen hat, über Sprachkenntnisse einer der beiden zugelassenen Sprachen auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen.