Artikel 1 - Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (5. ERErluÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Mai 2011 TfV

(gesamter Text siehe Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV)


Text in der Fassung der Berichtigung der Fünften Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften B. v. 31. Mai 2011 BGBl. I S. 1010 m.W.v. 7. Mai 2011

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Frühere Fassungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.05.2011 (08.06.2011)Berichtigung der Fünften Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 31.05.2011 BGBl. I S. 1010

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. ERErluÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. ERErluÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Fünften Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
B. v. 31.05.2011 BGBl. I S. 1010
Berichtigung 5. ERErluÄndVBer
... vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 1 § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist das Wort „Signalsystemender" durch die ...


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